Pflegeschutzbund e. V.

Entfernung von Getränkeautomaten

In einer Pflegeeinrichtung in Bayern gab es im Eingangsbereich für die Bewohner die Möglichkeit, aus aufgestellten Getränkekühlschränken einzelne Getränkeflaschen zu ziehen. Neben diversen Softgetränken war es auch möglich, Bierflaschen für den persönlichen Bedarf zu erwerben. Nach einer Umgestaltung des Eingangsbereichs mit Einrichtung eines Cafés wurden die Getränkeautomaten zum Leidwesen der Bewohner entfernt bzw. ausgetauscht. Insbesondere der Bezug von Bier war nun nicht mehr möglich. Begründet wurde dies – für ein Seniorenheim etwas fadenscheinig – mit dem Schutz Minderjähriger, die in Versuchung kommen könnten, dort Alkohol zu erhalten. Viele Bewohner, die sich hin und wieder eine Flasche Bier gönnen wollten, waren darüber empört und fühlten sich als erwachsene Menschen gemaßregelt. Tatsächlich konnte aus Bewohnersicht kein triftiger Grund benannt werden, warum der Konsum von Bier generell eingeschränkt werden sollte.
In einer solchen Situation kann die Bewohnervertretung zum Wohl der Bewohner aktiv werden.
Wenn in einer Einrichtung Änderungen vorgenommen werden, die den Alltag der Bewohner betreffen und es daraufhin zu Beschwerden der Bewohner kommt, kann die Bewohnervertretung die Anregungen und Beschwerden der Bewohner entgegennehmen, diese an die Einrichtungsleitung kommunizieren und mit ihr gemeinsam Lösungen erarbeiten.
Die Einrichtungsleitung hat dagegen die Pflicht, die Bewohnervertretung frühzeitig über Veränderungen zu informieren, was in diesem Fall versäumt wurde. Wäre der Bewohnerbeirat über die angedachte Veränderung des Angebots informiert worden, hätte man bereits im Vorfeld Alternativen erarbeiten können, welche die Bewohnerschaft weniger in ihrem Alltag beeinträchtigt hätten.  
In der bayerischen Pflegeeinrichtung hat sich die Bewohnervertretung schließlich erfolgreich für die Interessen der Betroffenen eingesetzt.  Ein Kompromiss konnte insofern gefunden werden, als dass die Getränkeautomaten an anderer Stelle, weiter weg vom Eingangsbereich, wieder aufgestellt werden konnten. Letztendlich überwog die Selbstbestimmtheit der Bewohner über den Regelungsgedanken der Einrichtung – ein gutes Beispiel für die allgemeine Beiratsarbeit zum Wohle der Bewohner.

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