Personalplanung, Einstellungen und Personalführung sind ureigenste Aufgaben des Unternehmers. Das bedeutet, dass hier die Beiräte, deren Mitwirkungsrechte in den jeweiligen Mitwirkungsverordnungen der Länder beschrieben sind, keinen direkten Einfluss haben. Vor dem Hintergrund, dass die Personalplanung und -führung von umfassender Bedeutung für die Bewohnerinnen und Bewohner sind, für die der Beirat spricht, ist dies sehr bedauerlich. Einzige (teilweise) Ausnahme macht hier derzeit das Land Nordrhein-Westfalen. Nach der novellierten Durchführungsverordnung zum Wohn- und Teilhabegesetz dürfen die Bewohnervertretungen bei der Einstellung von Einrichtungsleitung und Pflegedienstleitung mitwirken. Ein guter Ansatz bei der Besetzung von Schlüsselpositionen.
Eine Einflussnahme auf interne Arbeitsanweisungen z.B. im Wege der Mitwirkungsbefugnisse ist aber nach wie vor „tabu“. Dennoch haben die Bewohnervertretungen durchaus Möglichkeiten sekundär auf Personalthemen Einfluss zu nehmen. Nämlich immer dann, wenn Personalthemen Mitwirkungsaufgaben berühren. In der Mehrzahl der Mitwirkungsverordnungen der Länder sowie der vormaligen Verordnung des Bundes finden sich Ausführungen dazu, dass die Bewohnervertretungen bei der „Qualitätssicherung“ mitwirken dürfen, bei der „Gestaltung der Grundsätze der Betreuung“ und auch, wenn es darum geht, „Beschwerden und Anregungen der Bewohner entgegenzunehmen und zu kommunizieren“. Läuft es in Personalfragen nicht gut, wird sich dies mit Sicherheit in den Reaktionen der Bewohnerschaft niederschlagen und das Problem wird zu einer Frage für Bewohnervertretungen. Hier sollte der Beirat dann auch tätig werden und Probleme offen kommunizieren. So gelingt zumindest eine sekundäre Einflussnahme zum Wohle der Bewohnerschaft.