Pflegeschutzbund e. V.

Demente Wähler bei Beiratswahlen

Stationäre Einrichtungen haben häufig nicht nur Probleme damit, geeignete Kandidaten für einen Beirat zu finden, die die Kraft und gesundheitlichen Möglichkeiten haben, das Amt auszufüllen. Oft stellt sich der Wahlausschuss, der die Wahl vorbereitet, auch die Frage, ob die Bewohner kognitiv überhaupt in der Lage sind, das Institut des Beirats zu verstehen und entsprechend zu wählen. Es kommt daher immer wieder die Frage auf, ob man das Wahlrecht nicht auf die Angehörigen, zumindest aber die Bevollmächtigten und Betreuer übertragen kann.

Sämtliche Landesheimgesetze, in denen die Mitwirkung der Bewohnerschaft geregelt ist, sehen eine derartige pauschale Übertragung des Wahlrechts auf Dritte nicht vor. Die Wahl des Beirats unterliegt nämlich den gleichen demokratischen Grundsätzen wie z.B. die Bundestagswahl und das Wahlrecht ist ein höchstpersönliches Recht. Für den Wahlausschuss und die Mitarbeiter der Einrichtung bedeutet dies die Herausforderung, den Wählern die Wahl näher zu bringen, ohne diese zu beeinflussen.

Lediglich Bayern hat hier eine kleine Ausnahme geregelt. Dort ist in § 20 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des PfleWoqG geregelt, dass das Wahlrecht eines Bewohners auf einen zur Besorgung aller Angelegenheiten nicht nur durch einstweilige Verordnung bestellten Betreuer übergehen kann, wenn unmittelbar vor der Wahl festgestellt wurde, dass der betroffene Bewohner nicht mehr in der Lage ist, eine entsprechende Willensäußerung zu tätigen. Der Betreuer kann jedoch auf die Vollziehung des Wahlrechts verzichten und dieses an einen zu bestimmenden Angehörigen weitergeben.

Alle anderen Bundesländer haben auf entsprechende Ausnahmeregelungen verzichtet. Im Zweifelsfall muss sich eine Einrichtung daher an die Aufsichtsbehörden wenden, wenn die Wahl eines Beirats, aus welchen Gründen auch immer, nicht durchgeführt werden kann, damit zumindest ein Fürsprecher bzw. eine Vertrauensperson bestellt wird.

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