Pflegeschutzbund e. V.

Datenschutz vs. Mitwirkung im Pflegeheim

Ein Vorhängeschloss steht auf den Tasten einer Computer-TastaturBewohnervertretungen in Einrichtungen haben nach den Regelungen der Landesheimgesetze zahlreiche und vielfältige Aufgaben. Lediglich an der Umsetzung hapert es manchmal. Ein häufiger Grund für die Behinderung der wichtigen Arbeit von Bewohnervertretern liegt im Konflikt zwischen Datenschutz und den Mitwirkungsrechten der Bewohnervertretung.

Datenschutz ist spätestens seit Mai 2018 in aller Munde und ruft viel Unsicherheit hervor, manchmal auch unbegründet. Dies führt mitunter dazu, dass die Rechte der Bewohnervertretungen regelrecht ausgehebelt werden.

In allen Heimgesetzen der Länder ist z.B. geregelt, dass es eine Aufgabe der Bewohnervertretung ist, neue Bewohnerinnen und Bewohner zu begrüßen und sich um diese zu kümmern. Diese Aufgabe kann aber nur umgesetzt werden, wenn man als Bewohnervertreter auch weiß, wer eigentlich eingezogen ist, in welchem Zimmer oder Wohnbereich die Person lebt etc. In der Vergangenheit ist diese Information den Bewohnervertretungen mehrfach mit Hinweis auf Datenschutz verweigert worden. Dies führt in der Folge dazu, dass die Bewohnervertreter ihrer Aufgabe nicht nachkommen können und dass neue Bewohner sowie deren Angehörige zunächst nichts von der Existenz des Gremiums oder der Fürsprecherperson / Vertrauensperson erfahren. Die zentrale Aufgabe der Bewohnervertreter, nämlich die Bewohnerrechte durchzusetzen, wird somit massiv beschnitten. Diese Unterbindung sehen die Heimgesetze der Länder aber gerade nicht vor.

In anderen Fällen kann falsch verstandener Datenschutz noch gravierendere Folgen haben. In NRW z.B. dürfen die Bewohnervertreter bei der Einstellung von Einrichtungsleitung und Pflegedienstleitung, also den zentralen Schlüsselpositionen, mitwirken. Dies wird aber immer wieder mit dem Hinweis vereitelt, die Daten der Bewerber müssten geschützt werden.

Tatsache ist aber, dass die Bewohnervertretung grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Die Daten werden darüber hinaus nur zu Zwecken des Heimbetriebs genutzt und zu diesem gehört die Vertretung der Bewohnerschaft nun einmal dazu. Außerdem müssen Personen, die sich auf eine derart wichtige Schlüsselposition bewerben, wissen, dass eine Beteiligung der Bewohnerschaft über deren Vertreter im Gesetz vorgesehen ist. Mit der Bewerbung geben sie somit quasi stillschweigend ihre Einwilligung dazu. Einer Mitwirkung der Bewohnervertretung steht somit nichts entgegen.

 

 

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Abbildung:
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