In Senioren- und Pflegeheimen leben zahlreiche Menschen mit Demenz. Diese Tatsache erschwert häufig die Kommunikation mit den Bewohnern. Auch die gesetzlich verankerten Mitwirkungsmöglichkeiten der Bewohner werden dadurch belastet. Es wird daher wiederholt die Frage danach gestellt, ob dementiell erkrankte Personen aus den Bereichen Beiratsmitgliedschaft, Wahlausschuss und Wahlen auszuschließen sind.
Auch demente Bewohner haben das Recht an der Beiratswahl als Wähler teilzunehmen. Das Wahlrecht ist ein höchstpersönliches Recht. Auch wenn zu befürchten ist, dass diese Bewohner nicht verstehen, was sie tun, darf man sie nicht von der Wahl ausschließen oder ihr Wahlrecht auf andere Personen übertragen. Ausnahmen enthält das bayerische Landesheimgesetz bei Vorlage sehr eng gesteckter Voraussetzungen. Da eine dementielle Erkrankung nicht automatisch mit einer Geschäftsunfähigkeit einhergeht, dürfen sich Demenzkranke auch als Kandidaten für die Beiratswahl aufstellen lassen oder sich im Wahlausschuss betätigen. Dass hier Theorie und Praxis stark auseinanderklaffen, kann rechtlich betrachtet dahin stehen. Weder die Heimleitung noch die Aufsichtsbehörde dürfen ein Engagement dieser Personen aktiv verhindern. Ist eine Mitwirkung jedoch tatsächlich dauerhaft nicht gegeben, wird die Heimaufsicht zur Wahrung der Rechte aller Bewohner auf die Bestellung eines Fürsprechers bzw. einer Vertrauensperson bestehen.