Entgelterhöhungen:
Was ist die Rolle des Heimbeirats?
Das Wichtigste in Kürze
- Eine der wichtigsten Aufgaben des Heimbeirats ist die Mitwirkung bei Entgelterhöhungen.
- Dabei gibt er eine Stellungnahme dazu ab, die das Heim den Pflegekassen vor den notwendigen Verhandlungen vorlegen muss.
- Die Einrichtung muss dem Beirat dazu die Gründe für die Erhöhung mitteilen und auf Wunsch entsprechende Unterlagen vorlegen.
- In der Stellungnahme kann der Beirat die Erhöhung für angemessen oder aber ungerechtfertigt erklären.
Vollstationäre Pflegeeinrichtungen müssen einen Heimbeirat haben. Dieser ist als kollektive Bewohnervertretung der Heimbewohner:innen Ansprechpartner für deren Interessen, da sie häufig nicht mehr für sich selbst sprechen können oder wollen. Der Beirat soll die Bewohner:innen begleiten, Beschwerden und Anregungen entgegennehmen und weiterleiten, und generell mit der Heimleitung in Kontakt bleiben. Der Beirat ist damit das Sprachrohr für die Bewohnerinteressen.
Konkret hat der Heimbeirat die Aufgabe, bei allen Angelegenheiten mitzuwirken, von denen die Bewohner:innen unmittelbar betroffen sind. Dies kann z. B. Entscheidungen über die Unterkunft, die Betreuung oder die Verpflegung betreffen. Eine der wichtigsten Aufgaben des Heimbeirats ist die Mitwirkung bei Entgelterhöhungen.
Was genau ist die Aufgabe des Beirats bei Entgelterhöhungen?
Pflegeheime führen regelmäßig Entgelterhöhungen durch. Dabei hat der Beirat die wichtige Aufgabe, eine Stellungnahme dazu abzugeben, die das Heim den Pflegekassen vor den notwendigen Verhandlungen vorlegen muss. Da die Bewohner:innen bei diesen Verhandlungen nicht mit am Tisch sitzen, ist es wichtig, dass der Beirat als Bewohnervertretung vorher informiert und angehört wird. Die Einrichtung muss dem Beirat dazu die Gründe für die Erhöhung mitteilen und auf Wunsch entsprechende Unterlagen vorlegen. Anschließend muss der Beirat eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Darin kann er die Erhöhung für angemessen oder aber ungerechtfertigt erklären. Sind sich die Beiratsmitglieder uneinig, entscheidet die Mehrheit oder das Los. Wurden dem Beirat die erforderlichen Informationen zur angekündigten Prüfung nicht oder nicht vollständig zur Verfügung gestellt, kann er die Stellungnahme verweigern. Hat der Beirat jedoch seine Stellungnahme ordnungsgemäß abgegeben, können das Heim und die Pflegekassen danach eine sogenannte Pflegesatzvereinbarung abschließen. In dieser ist genau festgehalten, welche Entgelte das Heim von den Bewohner:innen verlangen darf.
Geltendmachung gegenüber den Bewohner:innen
In einem zweiten Schritt muss das Heim die Entgelterhöhung den Bewohner:innen gegenüber geltend machen. Erst durch eine korrekte Geltendmachung wird die Erhöhung auch gegenüber den Bewohner:innen wirksam. Dies hat auf eine ganz bestimmte Art und Weise zu geschehen, die im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) festgeschrieben ist. Nur wenn eine wirksame Ankündigung der erhöhten neuen Entgelte erfolgt ist, sind die Bewohner:innen verpflichtet, dieses künftig zu bezahlen.
In der Regel erhalten die Bewohner:innen ein Ankündigungsschreiben, in dem die neu kalkulierten Entgelte mitgeteilt werden.
Nach Abschluss der Pflegesatzvereinbarung erhalten sie ein zweites Schreiben mit der Information über die endgültigen Beträge. Dieses Erhöhungsschreiben muss nach § 9 WBVG bestimmte Vorgaben erfüllen. So muss es beispielsweise eine ausreichende Begründung für die Erhöhung, die Angabe des Umlageschlüssels und die Gegenüberstellung der alten und neuen Kosten enthalten – ähnlich wie bei Mieterhöhungen.
Erfüllt das Erhöhungsschreiben die Vorgaben nicht, ist es unwirksam. Das bedeutet: Das Heim darf für diesen Fall die erhöhten Beträge nicht verlangen. Leider wissen das viele Betroffene nicht.
So unterstützt die BIVA
Liegt eine unwirksame Ankündigung der Entgelterhöhung vor, können die Bewohner:innen eine solche Unwirksamkeit selbst geltend machen, eventuell mit Hilfe des Heimbeirats. Alternativ kann der BIVA-Pflegeschutzbund helfen: Unser gemeinnütziger Verein ist eine qualifizierte Verbraucherschutzorganisation, die die Unwirksamkeit einer Entgelterhöhung im Namen der Bewohner:innen gegenüber dem Heim geltend machen darf. Dann muss in vielen Fällen die Erhöhung zunächst nicht gezahlt werden.
Die gesetzlichen Vorschriften des WBVG haben einen Sinn: Die Bewohner sollen rechtzeitig und nachvollziehbar über steigende Kosten aufgeklärt werden, sodass sie die nötigen Mittel zurücklegen oder den Vertrag außerordentlich kündigen können. Denn das WBVG ist ein Verbraucherschutzgesetz, das zum Ziel hat, die Bewohner von Pflegeeinrichtungen zu schützen. Aber nur, wenn die Regelungen angewendet werden, können Verbraucherinteressen durchgesetzt werden. Das hat die BIVA-Rechtsberatung bereits in vielen Fällen erfolgreich praktiziert. So blieben Pflegeheimbewohner:innen Nachzahlungen in nicht unbeträchtlicher Höhe erspart – im Fall einer Einrichtung in Düsseldorf waren es beispielsweise 7.000 Euro pro Person.
Literatur zum Thema
Es gibt zwei BIVA-Broschüren zum Thema „Heimbeirat“:
- „Mitwirkung im Heim“ bietet grundlegende und allgemeingültige Informationen zur Beiratsarbeit, die in ganz Deutschland Gültigkeit haben.
- Speziell die Regelungen in Nordrhein-Westfalen nimmt „Mitwirken und Mitbestimmen in NRW“ in den Blick.
Eine weitere Broschüre für das Bundesland Bremen wird zurzeit erstellt. Alle BIVA-Publikationen finden Sie unter https://www.biva.de/publikationen/
Auch BIVA-Mitglied Siegfried Räbiger hat ein Buch zum Thema geschrieben mit dem Titel „Der Bewohnerbeirat. Zur Unterstützung von Bewohnern, Angehörigen und Interessierten in Pflegeeinrichtungen“. Räbiger hat viel Erfahrung mit dem Thema Pflegeheim: Er ist Autor und Mitautor verschiedener Publikationen sowie Mitherausgeber der Website „aktiv altern in NRW und überall“. Weitere Informationen zu seinem Buch gibt es hier https://unser-quartier.de/oberhausen/2021/10/der-bewohnerbeirat-das-unbekannte-wesen/