Pflegeschutzbund e. V.

Notwendige Fahrtkosten zum Pflegeheim als ALG-Leistung

Die notwendigen Fahrtkosten zum Pflegeheim der Mutter können einen besonderen Mehrbedarf darstellen und dann im Rahmen von Arbeitslosengeld II (ALG II) abgegolten werden.

Der Kläger hatte seine Mutter zweimal wöchentlich in einer Intensiv-Pflegeeinrichtung besucht und für die Fahrt zum Heim öffentliche Verkehrsmittel benutzt. Als Arbeitsloser und Empfänger von ALG II forderte er von der Arbeitsagentur die Erstattung dieser Kosten. Als diese die Kostenübernahme ablehnte, reichte der Sohn Klage ein.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab ihm Recht. Regelmäßige Besuchsfahrten zur im Pflegeheim lebenden Mutter könnten als besonderer Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II anerkannt werden. Es läge eine andere Konstellation als der normale Regelbedarf vor, die einen Mehrbedarf verursache. Anerkannt sei das schon für den Fall der Ausübung des Umgangsrechtes bei getrennt lebenden Elternteilen. Auch zwischen erwachsenen Familienmitgliedern könne eine ähnlich intensive Beziehung bestehen, die für die personale Existenz eine herausragende Bedeutung habe. Dies sei nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.

Im konkreten Fall bestünde eine sehr enge Beziehung zwischen Sohn und Mutter. Auch wenn nicht absehbar ist, wie lange die Mutter noch im komatösen und damit hilflosen Zustand lebt, sei anzuerkennen, dass der Sohn ihr durch körperlichen Kontakt und Gespräche nahe sein und sie in jeglicher Form unterstützen wolle. Es spiele bei der Beurteilung auch eine Rolle, dass ein anderer Kontakt durch Telefon, SMS oder Brief nicht mehr möglich sei.

Grundsätzlich seien daher die Fahrtkosten für zwei Besuchskontakte pro Woche zu übernehmen, allerdings nur bis zur Höhe des günstigsten Tickets des Öffentlichen Personennahverkehrs. Das Landessozialgericht hat die Arbeitsagentur zur Erstattung der erforderlichen Fahrtkosten verurteilt.

Beschluss des Landesssozialgerichts Baden-Württemberg vom 04.02.2020, Aktenzeichen L 2 AS 3963/19 ER-B

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