Freitag, 10. Februar 2017
Ist die Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtend?
Nein, das Verfahren ist für beide Beteiligten freiwillig. Der Unternehmer ist lediglich verpflichtet, zu informieren, ob er bereit ist, an einem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Unterhält der Unternehmer eine Internetseite, müssen die Hinweise dort erscheinen. Wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet werden, müssen die Informationen zusammen mit diesen gegeben werden. Bei neuen Wohn- und Betreuungsverträgen, die seit dem 1.4.2016 geschlossen wurden, müssen die Unternehmer diese Hinweise in den Vertrag selbst aufnehmen (siehe § 6 Abs. 3 Nr. 4 WBVG). Die Hinweise werden dann Teil des Vertrags. Der Unternehmer muss außerdem auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen (siehe § 36 Abs. 1 VSBG, § 6 WBVG).