Pflegeschutzbund e. V.

Hilfe zur Pflege – Wann zahlt das Sozialamt?

Wenn ein Mensch pflegebedürftig wird, deckt die Pflegeversicherung nur einen Teil der anfallenden Kosten ab. Der verbleibende Eigenanteil muss von den Betroffenen selbst getragen werden. Reichen die eigenen Mittel zusammen mit Unterstützungsmöglichkeiten wie z.B. Wohngeld nicht aus, springt die Hilfe zur Pflege als Sozialleistung des Staates ein. Die finanzielle Bedürftigkeit muss nachgewiesen bzw. Einkommen und Vermögen vom Antragsteller offengelegt werden. Hilfe zur Pflege ist Teil der Sozialhilfe und in §§ 61 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) XII geregelt. Sie übernimmt die Leistungen, die in der gesetzlichen Pflegeversicherung für häusliche, teilstationäre und stationäre Pflege vorgesehen sind. Aber Achtung: Hilfe zur Pflege wird nur auf Antrag gewährt.

Beantragung von Hilfe zur Pflege

Zuständig für die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind die die überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die von den Ländern bestimmt werden. In NRW sind das beispielsweise die Landschaftsverbände. Den Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen Betroffene beim örtlichen Sozialamt. Wichtig ist eine möglichst frühzeitige Beantragung, weil Sozialhilfe nicht rückwirkend gezahlt wird.

Unter welchen Voraussetzungen kann Hilfe zur Pflege beantragt werden?

Grundsätzlich sind die Leistungen der Hilfe zur Pflege an das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit gebunden, die von der Pflegekasse festgestellt wird. Das bedeutet, bei der pflegebedürftigen Person wurde mindestens Pflegegrad 2 festgestellt.

Zusätzlich muss eine der folgenden Voraussetzungen zutreffen:

  • Der Pflegebedarf besteht für weniger als sechs Monate, so dass die Pflegeversicherung keine Leistungen gewährt.
  • Die Leistungen der Pflegeversicherung und ggf. privaten Pflegezusatzversicherung reichen nicht aus, um die notwendige Pflege zu finanzieren.
  • Das Vermögen der pflegebedürftigen Person und ihres (Ehe-)Partners ist ausgeschöpft.
  • Es gibt keine ausreichende Vorversicherungszeit in der Pflegeversicherung wie etwa bei langer Arbeitslosigkeit oder aber es besteht gar keine Pflegeversicherung wie bei Obdachlosen

Schonvermögen

In welcher Form das Vermögen von Empfängern von Hilfe zur Pflege angerechnet wird, ist in § 90 SGB XII definiert. Grundsätzlich muss das gesamte verwertbare Vermögen für die Finanzierung der Pflege eingesetzt werden. Dafür wird erstens die vorhandene Rente/Pension bis auf ein Taschengeld von 120,42 Euro verwendet. Zweitens muss auf finanzielle Rücklagen, Immobilien oder Aktien zurückgegriffen werden, wobei ein Schonvermögen von 10.000 Euro (Stand: Januar 2023) eingeräumt wird. Reicht das nicht aus, müssen die nächsten Angehörigen, also (Ehe-)Partner und ggf. Kinder einspringen. Seit 2020 gilt das Angehörigen-Entlastungsgesetz, wonach Kinder erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro für ihre pflegebedürftigen Eltern unterhaltspflichtig sind.

Anrechnung von Einkommen

Bei der Hilfe zur Pflege wird nicht das gesamte Einkommen angerechnet, sondern nur ein bestimmter Anteil, der über der Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. SGB XII liegt. Liegt das Einkommen darunter, kann man die Sozialleistung beziehen, ohne das gesamte Einkommen für die Pflegekosten aufzuwenden.

Die Einkommensgrenze wird wie folgt berechnet:

  • Die Regelbedarfsstufe mal zwei. Die Regelbedarfsstufen sind in §28 SGB XII festgelegt.
    2023 liegt die Regelbedarfsstufe bei 502 €, also ist der Betrag 1004 €.
  • Angemessene Kosten für die Unterkunft, ohne Heizkosten.
    Der Betrag ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, wobei die unterschiedlichen Wohnkosten je nach Stadt und Region berücksichtigt werden.
  • Dazu kommt ein Familienzuschlag von 70% des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 für den Ehe- oder Lebenspartner und für jeden vom Antragsteller oder dessen Lebenspartner überwiegend unterhaltenen Angehörigen (z.B. minderjährige Kinder oder Kinder in Ausbildung).

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  • Fragen zu allen relevanten Rechtsgebieten im „Pflegerecht“: Vertragsrecht (WBVG), Ordnungsrecht (sämtliche Landesheimgesetze und deren Verordnungen), Sozialrecht (SGB XI und SGB XII), insbesondere auch zu Entgelt und Investitionskosten
  • Allgemeinen Fragen und Hilfen zu Pflege und Wohnen im Alter
  • Rechtsstreitigkeiten und Klagen: Individuelle und kollektive Klagen

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