Pflegeschutzbund e. V.

Kombi­nations­leistungen aus Pflege­geld und Pflege­sach­leistung

Bei der ambulanten Pflege besteht die Möglichkeit, Pflegesachleistungen und Pflegegeld zu kombinieren. Dies nennt man Kombinationsleistungen, auch Kombinationspflege oder Kombipflege. Hierbei wird ein Teil der Pflege, beispielsweise das Duschen, von einem Pflegedienst übernommen. Die übrige Pflege wird durch Angehörige oder Freunde übernommen.

Ein Beispiel: Die/Der Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 möchte nur 60 Prozent der Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen. Bei Pflegegrad 3 sind dies 60 Prozent von 1497 € (Stand: 01.01.2025), also 898,20 € monatlich. Die Pflegekasse zahlt dann den restlichen prozentualen Anteil von 40 Prozent als Pflegegeld, also 239,60 € monatlich (das entspricht 40 Prozent von 599 €).

Die Übertragung von 40 Prozent der Ansprüche auf das Pflegegeld aus dem Rechenbeispiel entspricht der maximalen Umverteilung: Pflegebedürftige können maximal 40 Prozent des Pflegesachleistungsanspruchs für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch nehmen.

Voraus­setzungen für Kombinations­leistungen

Der Anspruch auf Kombinationsleistung ist in § 38 des Sozialgesetzbuches XI (SGB XI) gesetzlich verankert. Demnach hat jeder Pflegebedürftige, der Anspruch auf Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen hat, auch Anspruch auf Kombinationspflege. Das bedeutet, dass alle Personen mit einem anerkannten Pflegegrad 2 bis 5 dazu berechtigt sind.

Voraussetzungen für Kombipflege auf einen Blick:

  • Es liegt mindestens Pflegegrad 2 vor.
  • Die Pflege findet zuhause statt.
  • Der Pflegebedürftige muss Pflegesachleistungen vom Pflegedienst beanspruchen, die nicht voll ausgeschöpft werden.
  • Der pflegebedürftige Versicherte hat einen Antrag auf Kombinationsleistung bei der Pflegekasse gestellt.

Kombinations­möglichkeiten

  1. Kombination Pflegesachleistungen und Pflegegeld bis max. 100% des Pflegesachleistungsbetrags
  2. Umwidmung von bis zu 40% der Pflegesachleistungen für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote (Entlastungsleistungen)
  3. Kombination Tages- und Nachtpflege neben Pflegegeld und/oder Pflegesachleistungen: Inanspruchnahme möglich bis 200% des Pflegesachleistungsbetrags
  4. Kombination nicht verbrauchter Mittel für Kurzzeitpflege mit Verhinderungspflege und umgekehrt

Die Kombination legt man in einem Antrag an die Pflegekasse fest. Pflegeberatungsstellen helfen dabei, die geeignete Kombination herauszufinden.

Vorsicht: Die Entscheidung sollte aber gut überlegt sein, denn man ist an die Kombinationsleistung sechs Monate lang gebunden.

Kombinations­möglichkeiten bei Pflegegrad 2:

Anteil Sachleistung in %
Anteil Pflegesach­leistung in %
Sachleistung
Pflegegeld

100 %

0%

90 %

10%

80 %

20%

70%

30%

60%

40%

50%

40%

30%

20%

10%

0%

Zusätzlich möglich: Entlastungs­betrag

  • Steht jedem Pflegebedürftigen zu, der zuhause gepflegt wird, auch bei Pflegegrad 1
  • Der Entlastungsbetrag beträgt 131,- € pro Monat (ab 01. Januar 2025), die zweckgebunden einzusetzen sind zur Entlastung pflegender Angehöriger sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen
  • z.B. Einkaufshilfen, Betreuungsangebote, Begleitung
  • Der Entlastungsbetrag kann kombiniert werden mit Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kurzzeitpflege, Tages- und Nachtpflege

Tipp

Leistungsnachweise des Pflegedienstes nie blind abzeichnen! Das Abzeichnen der Leistungsnachweise dient der Transparenz und aus diesem Grund sollten sie auch tatsächlich gelesen werden. Eine Leistung, die standardmäßig aufgeführt wird, kann vielleicht nicht jeden Tag erbracht werden. Kommt es irgendwann zu Streitigkeiten, kann es relevant werden, was man abgezeichnet hat.

Vorträge zu Pflege­leistungen

Zum Thema Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Kombileistungen bietet die BIVA immer wieder Vorträge an. Informieren Sie sich hierzu in unserem Veranstaltungskalender.

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Montag, 30.03., 2026    
15:00 - 16:00
BIVA-Mitglieder sind herzlich eingeladen, an unserem internen Austauschformat "BIVA-DIALOG" teilzunehmen. In den BIVA-Dialogen behandeln wir ein aktuelles Pflege-Thema, in das ein:e Referent:in einführt, und tauschen [...]
13 Apr.
Montag, 13.04., 2026 - Freitag, 17.04., 2026    
17:00 - 18:00
Mit dem Vortrag „Leistungen nach dem SGB XII" erhalten Sie einen Überblick über die verschiedenen Arten der Unterstützung durch den Staat bei Pflegebedürftigkeit wie z. [...]
14 Apr.
Dienstag, 14.04., 2026    
17:00 - 18:00
In dem Vortrag „Das Schonvermögen" erfahren Sie, was als Vermögen gilt und welche Vermögenswerte vor dem Zugriff des Sozialamts geschützt sind. Nach dem Vortrag haben [...]
15 Apr.
Mittwoch, 15.04., 2026    
17:00 - 18:00
Mit dem Vortrag "Die Bedeutung von Schenkungen bei Leistungen nach dem SGB XII" erfahren Sie, was als Schenkung gilt und wann das Sozialamt Schenkungen zurückfordern [...]
16 Apr.
Donnerstag, 16.04., 2026    
17:00 - 18:00
Mit dem Vortrag "Der Elternunterhalt" erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Kinder zu den Pflegekosten der Eltern beitragen müssen. Nach dem Vortrag haben Sie die Möglichkeit, [...]
17 Apr.
Freitag, 17.04., 2026    
17:00 - 18:00
In dem Vortrag "Von der Antragstellung bis zur Entscheidung des Sozialamts" erfahren Sie, was zu tun ist, wenn das Sozialamt den Antrag ablehnt oder längere [...]
22 Apr.
Mittwoch, 22.04., 2026    
10:00 - 11:15
Wie funktioniert die Versorgung Pflegebedürftiger durch eine Betreuerin bzw. einen Betreuer? Als rechtliche Betreuerin oder rechtlicher Betreuer übernehmen Sie eine verantwortungsvolle Aufgabe: Sie handeln im [...]
Veranstaltungen am Montag, 30.03., 2026
30 März
30 März 26
Onlinekonferenz
Veranstaltungen am Montag, 13.04., 2026
Veranstaltungen am Dienstag, 14.04., 2026
Veranstaltungen am Donnerstag, 16.04., 2026
Veranstaltungen am Mittwoch, 22.04., 2026

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