Pflegeschutzbund e. V.

Besuchsbeschränkungen in Pflegeheimen in weiten Teilen verfassungswidrig

BIVA unterstützt BAGSO-Forderungen aus Rechtsgutachten

Seit Beginn der Corona-Pandemie verfolgt der BIVA-Pflegeschutzbund die Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen in Pflegeheimen kritisch. Bereits im März haben wir Verhältnismäßigkeit bei den Beschränkungen gefordert und uns im April mit einer ersten Petition an die beteiligten Ministerien, Behörden und alle Pflegeeinrichtungen gewandt. Darauf folgten viele weitere Corona-Aktionen der BIVA.

Nun bestätigt ein Rechtsgutachten unseres Dachverbandes BAGSO – Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen unsere Rechtsauffassung: Die Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen in Pflegeheimen im Rahmen der Corona-Pandemie verstoßen in weiten Teilen gegen das Grundgesetz. Dem Gutachten des Mainzer Verfassungsrechtlers Prof. Dr. Friedhelm Hufen zufolge müssen die negativen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung viel stärker in den Blick genommen werden. Das Leiden von Demenzkranken unter einer für sie nicht begreifbaren Isolation sei dabei besonders zu berücksichtigen. Eine niemals zu rechtfertigende Verletzung der Menschenwürde liege in jedem Fall vor, wo Menschen aufgrund von Besuchsverboten einsam sterben müssen.

Der Gutachter hat begründete Zweifel daran, dass das Infektionsschutzgesetz in seiner geltenden Fassung eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die gravierenden Eingriffe in die Grundrechte von Menschen in Pflegeeinrichtungen darstellt. Auch die Rechtsverordnungen der Länder, die sogenannten „Corona-Verordnungen“, müssten konkretere Vorgaben machen. Sofern die Verordnungen tägliche Besuchsmöglichkeiten vorsehen, ist dies für die Heimleitungen verbindlich. Die zuständigen Behörden haben eine Schutzpflicht, die sich nicht nur auf das Vermeiden einer Ansteckung mit COVID-19, sondern auch auf die Wahrung der Grund- und Freiheitsrechte der Bewohnerinnen und Bewohner und ihrer Angehörigen bezieht.

Wichtige Ergebnisse des Gutachtens sind:

  • Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sind uneingeschränkt Träger von Grundrechten. Dasselbe gilt für ihre Angehörigen und andere Bezugspersonen. Auch private Träger von stationären Einrichtungen sind an die Grundrechte gebunden.
  • Die Schutzpflicht, die staatliche Behörden aktiv ausüben müssen, bezieht sich nicht nur auf das Vermeiden einer Ansteckung mit COVID-19, sondern auch auf die Grund- und Freiheitsrechte der Bewohnerinnen und Bewohner und ihrer Angehörigen.
  • Ein Verstoß gegen die Menschenwürde liegt vor, wo Menschen aufgrund von Besuchsverboten einsam sterben müssen.
  • Die Nebenfolgen der Einschränkungen auf die Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner müssen bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung viel stärker in den Blick genommen werden. Das Leiden von Demenzkranken unter einer für sie nicht begreifbaren Isolation ist dabei besonders zu berücksichtigen; auch hier kann die Menschenwürde verletzt sein.
  • Das Infektionsschutzgesetz ist aufgrund seiner Unbestimmtheit derzeit keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage, um die aktuellen, gravierenden Eingriffe in die Grundrechte von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie deren Angehörigen zu rechtfertigen.
  • Rechtsverordnungen der Länder müssen, um verfassungsgemäß zu sein, die Ermessens- und Beurteilungsspielräume für Behörden, Heimträger und Heimleitungen auf ein Minimum beschränken.
  • Sieht die Verordnung Ausnahmen von Besuchs- und Ausgangsverboten vor, konkretisieren diese den Geltungsgehalt der Grundrechte und sind deshalb für Behörden, Heimträger und Heimleitungen verbindlich.

Forderungen aufgrund des Gutachtens sind:

An Politik, Behörden und die Verantwortlichen in der stationären Pflege:
Die Grundrechte der Betroffenen müssen gewahrt werden – gerade wenn ganz aktuell viele Pflegeeinrichtungen die Besuchs-und Ausgangsbeschränkungen wegen gestiegener Infektionszahlen wieder verschärfen. Das bedeutet, dass ein Zugang zu sterbenden Menschen immer möglich sein muss. Andere Heimbewohner müssen regelmäßig und in angemessener Form Besuch erhalten können – in jedem Fall über eine kurze Begegnung hinter Plexiglas hinaus; das gilt insbesondere für demenziell erkrankte Menschen.

An  die Gesundheitsministerien, Heimaufsichten, Gesundheits-und Ordnungsämter:
Betroffene müssen vor unverhältnismäßigen oder sonst unzulässigen Eingriffen in ihre Grundrechte geschützt werden.

An die Heimträger und Heimleitungen:
Es dürfen nur solche Einschränkungen angeordnet werden, für die es eine eindeutige Rechtsgrundlage gibt. Außerdem müssen die Spielräume, die die jeweils aktuelle Verordnung lässt, im Sinne der Betroffenen ausgeschöpft werden. Bei der konkreten Ausgestaltung muss man die Bewohnervertretungen einbeziehen.

An Politik und Verwaltung:
Die Verantwortlichen in den Heimen müssen bei ihren Anstrengungen unterstützt werden. Hygienepläne müssen darauf ausgerichtet sein, Besuche in Sicherheit zu ermöglichen, nicht sie zu verhindern. Die zwischenzeitlich verfügbaren Antigen-Schnelltests müssen wie versprochen prioritär in Pflegeheimen eingesetzt werden. Um sicherzustellen, dass ausreichend qualifiziertes Personal die Tests durchführen kann, können beispielsweise Studierende mit medizinischen Grundkenntnissen und entsprechender fachlicher Einweisung eingesetzt werden.

Weiterführende Informationen:

Das könnte Sie auch interessieren

Mehr zu den Themen

4,6 Millionen Pflege­bedürftige und ihre Ange­hörigen benötigen Hilfe

Für nur 4,00 € im Monat helfen Sie aktiv mit, die Lage von pflegebetroffenen Menschen zu verbessern und sichern auch sich selbst ab.

biva.de – Login

Mitglieder erhalten exklusive Inhalte auf biva.de – wie z. B. Vorlagen für Beschwerdebriefe, erweiterte Kommentarfunktion, Berechnung von Abwesenheitstagen – sowie Beratung im Einzelfall durch die Juristen der BIVA.

Sie möchten diese zusätzlichen Services nutzen und sind noch nicht Mitglied im BIVA-Pflegeschutzbund?

Durchsuchen Sie www.biva.de

BIVA-Logo mobil

Rechtsberatung zu Pflege- und Heimrecht.

  Beratung zu Pflege- und Heimrecht