Zahlreiche Gesetze und Verordnungen trugen zur Verbesserung der Situation im Heim bei. Hervorzuheben ist die Novellierung des Heimgesetzes im Jahr 1990, die den Heimfürsprecher verbindlich vorschrieb, sobald die Bewohner selbst nicht mehr in der Lage waren, ihre Interessen zu vertreten und in dem Regelungen hinsichtlich der Qualifikation der Pflegekräfte und der Heimleitung vorgeschrieben werden.
Auf Initiative der BIVA wurde das Recht des Heimleiters eingeschränkt, nach Belieben an den Heimbeiratssitzungen teilzunehmen und den Bewohnervertretern die Berechtigung erteilt, dritte Personen zu Sitzungen einzuladen. Darüber hinaus wurde auf Betreiben der BIVA im Gesetz verankert, dass in Abstimmungsverfahren bei Stimmgleichheit die Stimme des Heimbeiratsvorsitzenden zu entscheiden hatte. Dem Heimbeirat wurde das Recht erteilt, Auskünfte über die Vermögens- und Ertragslage des Heimes und Einsicht in den Jahresabschluss zu verlangen. Auch dies war eine Forderung der BIVA.