Pflegeschutzbund e. V.

Bewohner müssen einer Untersuchung des MDK zustimmen

Pflegebedürftige Bewohner einer stationären Einrichtung dürfen nur dann im Rahmen einer Prüfung zur Erstellung eines Prüfberichts vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) untersucht werden, wenn sie vorher schriftlich eingewilligt haben. So entschied das Sozialgericht (SG) Münster mit Urteil vom 24.06.2011.

Inhalt der Klage eines Trägers einer Kurzzeitpflegeeinrichtung war die Unterlassung der Veröffentlichung eines Transparenzberichts aufgrund einer MDK-Prüfung. In der Klagebegründung wurden zahlreiche inhaltliche und formelle Mängel der Prüfung aufgeführt. Darunter auch die Beanstandung, die Einbeziehung der Pflegebedürftigen in die Überprüfung sei unwirksam, weil vor der Prüfung keine wirksame Einverständniserklärung von den Pflegebedürftigen oder ihren Betreuern eingeholt worden sei.
Das Gericht ist dieser Auffassung gefolgt und hat festgestellt, dass die Teilnahme Pflegebedürftiger an Inaugenscheinnahme und Befragung durch den MDK nur freiwillig erfolgen dürfe. Eine Ablehnung dürfe nicht mit Nachteilen verbunden sein. Da die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Pflegebedürftigen zum Zwecke der Erstellung eines Prüfberichts das Grundrecht der Pflegebedürftigen auf informelle Selbstbestimmung betreffe, bedarf es einer vorherigen Einwilligung der Betroffenen. Die Wirksamkeit dieser Einwilligung hänge davon ab, dass die Pflegebedürftigen über Anlass und Zweck sowie Inhalt, Umfang, Durchführung und Dauer der Maßnahme, den vorgesehenen Zweck der Bearbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten, die Freiwilligkeit der Teilnahme und die jederzeitige Widerrufbarkeit der Einwilligung ausreichend aufgeklärt werden. Außerdem bedürfe die Einwilligung der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen sei.
Im vorliegenden Fall waren die Einwände des Klägers wegen formeller Mängel daher zu berücksichtigen.
Urteil des SG Münster vom 24.06.2011, Az.: S 6 P 14/11

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