Der Bewohnerbeirat
Mit dem Einzug in eine Einrichtung gerät man oft in ein Abhängigkeitsverhältnis. Krankheitsbedingt kann es schwer fallen, seine eigenen Interessen wirksam zu vertreten. Dabei regelt der Wohn- und Betreuungsvertrag nicht nur irgendein Konsumgeschäft, sondern einen großen Teil der Lebensumstände, manchmal bis ans Lebensende. Man braucht daher einen besonderen Verbraucherschutz, nicht nur in vertraglichen Dingen.
Einrichtungsleitung und Betreuungskräfte prägen wesentlich die Atmosphäre in der Einrichtung. Von Bewohnerinnen und Bewohnern wird das manchmal als fremdbestimmt empfunden. Hinzu kommt, dass Bewohner und Bewohnerinnen von Heimen und deren Angehörige sich oft von der Einrichtungsleitung, dem Träger und Pflegekräften abhängig fühlen. Sie scheuen sich, Kritik oder Verbesserungsvorschläge zu äußern. „Wenn ich mich beschwere, muss es meine Mutter dann ausbaden“, ist ein Kommentar, der einem häufiger begegnet. Hier kann der Bewohnerbeirat als unabhängiger Berater und Interessenvertreter helfen.
Die Bewohnerin und der Bewohner sind der Kunde, der dem Personal und der Einrichtungsleitung erst die wirtschaftliche Grundlage ihrer Arbeit liefert. Damit der Kunde = Verbraucher auch im Heim zum „König“ wird, müssen seine Wünsche und Interessen in angemessener Weise dem Träger, der Einrichtungsleitung und den Mitarbeitern mitgeteilt werden.
Auch bei der Qualitätssicherung und -verbesserung spielt der Beirat eine entscheidende Rolle.
- Wer oder was ist der Beirat?
- Angehörigen- und Betreuerbeiräte
- Fach- und sachkundige Personen, die den Beirat unterstützen
- Fürsprecher, Vertrauenspersonen und Ersatzgremien
- Ist der Fürsprecher überflüssig, wenn ein Ersatzgremium besteht (oder gebildet wird)?
- Welche Rechte hat der Beirat?
- Welche Aufgaben und Befugnisse hat der Beirat konkret?
- Bei welchen Entscheidungen wirkt der Beirat mit?
- Wie wird der Beirat gebildet?
- Muss der Beirat Nachteile wegen des Amtes befürchten?
- Wie übt der Beirat seine Tätigkeit aus?
- Wer kann zu den Beiratssitzungen eingeladen werden?
- Wie werden die Sitzungen des Beirats durchgeführt?
- Wie werden die Sitzungsergebnisse festgehalten?
- Wie oft und auf welche Weise muss der Beirat über seine Tätigkeit berichten?
- Wer trägt die Kosten der Beiratstätigkeit?
- Wie werden die Mitwirkungsrechte des Beirates in die Praxis umgesetzt?
- Wie läuft die Wahl eines Beirates ab?
- Wann findet ein vereinfachtes Wahlverfahren statt?
- Welche Rolle kommt der Einrichtungsleitung bei der Wahl zu?
- Wer darf wählen?
- Wer kann gewählt werden?
- Wieviele Beiratsmitglieder sind zu wählen?
- Wie wird gewählt?
- Für welche Dauer wird der Beirat gewählt?
- Wo ist das alles geregelt?
- An wen kann ich mich wenden bei Fragen und Beschwerden?
Wer oder was ist der Beirat?
Beiratsmitglieder können nicht nur Heimbewohnerinnen und Heimbewohner sein, sondern auch sogenannte externe Personen aus dem Kreis der Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen, Mitglieder von örtlichen Senioren- und Behindertenorganisationen sowie von der Heimaufsicht vorgeschlagene Personen.
Falls es wegen der örtlichen Gegebenheiten oder der Bewohnerstruktur sachdienlich ist, können für Teile der Einrichtung eigene Beiräte gebildet werden.
Angehörigen- und Betreuerbeiräte
Zur Unterstützung der Arbeit des Beirats können in der Regel zusätzliche Angehörigen- oder Betreuerbeiräte gebildet werden.
Es können aber auch gemischte Beiräte gebildet werden, die sich aus
- Angehörigen,
- Betreuern,
- Vertretern von Behindertenorganisationen und
- Vertretern von Seniorenorganisationen
zusammensetzen. Beide Beiräte können nebeneinander bestehen. Sie sollen den Bewohnerbeirat nicht verdrängen, sondern ihn beraten und unterstützen.
Lediglich in Ausnahmefällen, wenn ein Bewohnerbeirat nicht gebildet werden kann, kann ein Gremium aus Externen als sogenanntes Ersatzgremium die Funktion eines Bewohnerbeirats übernehmen, wenn dieses bereit und in der Lage ist die Interessen und Belange der Bewohnerschaft wahrzunehmen. Das Ersatzgremium hat dann die gleichen Rechte und Pflichten wie der von den Bewohnerinnen und Bewohnern gewählte Beirat (Regelungen dazu finden sich in den jeweiligen Landesheimgesetzen der Länder sowie den dazu gehördenden Durchführungsverordnungen zur Mitwirkung).
Darüber, ob der Angehörigen- oder Betreuerbeirat oder der gemischte Beirat als Ersatzgremium anerkannt ist, entscheidet die jeweilige Aufsichtsbehörde.
Fach- und sachkundige Personen, die den Beirat unterstützen
Fürsprecher, Vertrauensperson und Ersatzgremien
Ist der Fürsprecher/die Vertrauensperson überflüssig, wenn ein Ersatzgremium besteht (oder gebildet wird)?
Dem Sinn der jeweiligen Landesgesetze nach – Stärkung der Mitwirkungsrechte der Bewohnerinnen und Bewohner – ist die Auffassung, dass das Ersatzgremium Vorrang hat, mehr als vertretbar sein.
Welche Rechte hat der Bewohnerbeirat?
Welche Aufgaben und Befugnisse hat der Beirat konkret?
- Er kann Maßnahmen, die den Bewohnerinnen und Bewohnern dienen, bei der Einrichtungsleitung oder beim Einrichtungsträger beantragen. Der Beirat hat also das Recht, Anträge zu stellen, um eine Verbesserung oder Änderungen für die Bewohnerinnen und Bewohner zu erreichen.
- Er muss Anregungen oder Beschwerden von Bewohnerinnen und Bewohnern entgegennehmen und mit der Einrichtungsleitung oder mit dem Einrichtungsträger über deren Erledigung verhandeln. Jede Bewohnerin und jeder Bewohner kann sich mit Anregungen oder Beschwerden an den Beirat wenden. Dieser muss dann durch Verhandlungen mit der Einrichtungsleitung auf eine Lösung hinwirken.
- Er soll das Einleben der neuen Bewohnerinnen und Bewohner in die Einrichtung zu fördern. Dies geschieht z. B. durch Besuche, Gespräche, Einbindung in Veranstaltungen, Anregungen an die Einrichtungsleitung für Maßnahmen zur Erleichterung der Eingewöhnung im Heim.
Damit der Beirat diese Aufgabe wirksam wahrnehmen kann, muss er mit den Bewohnerinnen und Bewohnern ständig Verbindung halten und ihnen Gelegenheit zur Äußerung geben. Dies kann z. B. in einer regelmäßig abzuhaltenden Sprechstunde erfolgen oder einfach durch Gespräche in der Einrichtung.
Bei welchen Entscheidungen wirkt der Beirat mit?
- Aufstellung oder Änderung der Musterverträge für Bewohnerinnen und Bewohner und der Hausordnungen
- Maßnahmen zur Unfallverhütung
- Änderung der Entgelte
- Planung und Durchführung von Veranstaltungen
- Alltags- und Freizeitgestaltung
- Unterkunft, Betreuung und Verpflegung
- Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Einrichtungsbetriebes
- Zusammenschluss mit einer anderen Einrichtung
- Änderung der Art und des Zwecks der Einrichtung oder seiner Teile
- umfassende bauliche Veränderungen oder Instandsetzungen
- Maßnahmen zur Förderung der Betreuungsqualität
- Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern Da der Beirat die Belange und Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner zu vertreten hat, muss er deren Wünsche und Vorstellungen kennen. Daher müssen Beirat und Bewohnerschaft in engem Kontakt zueinander stehen und miteinander sprechen. Ein Forum des Informations- und Meinungsaustausches ist die jährlich mindestens einmal abzuhaltende Bewohnerversammlung.
Wie wird der Beirat gebildet?
Muss der Beirat Nachteile wegen des Amtes befürchten?
Wie übt der Beirat seine Tätigkeit aus?
- Sie/er beruft die Sitzungen des Beirats ein. Sitzungen können auch von den übrigen Beiratsmitgliedern, von einzelnen Bewohnerinnen und Bewohnern oder von der Einrichtungsleitung angeregt werden. Eine Sitzung muss anberaumt und der beantragte Beratungspunkt auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn ein Viertel der Beiratsmitglieder dies ausdrücklich verlangen.
- Sie/er legt die Tagesordnung für die Beiratssitzung fest. Die Tagesordnungspunkte ergeben sich in der Regel aus dem, was aktuell in der Einrichtung anliegt und besprochen werden muss und den Themen, die aus den Reihen der Bewohnerinnen und Bewohner oder von den übrigen Beiratsmitgliedern beantragt worden sind.
- Sie/er eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen.
- Sie/er vertritt im Namen des Beirats die mehrheitlich gefassten Beschlüsse. Sie/er darf also nicht an Stelle des Beirats Entscheidungen treffen oder Erklärungen abgeben, die nicht vorher mit dem Beirat abgestimmt wurden. Sind die bzw. der Vorsitzende verhindert (z. B. Krankheit, Ortsabwesenheit), werden sie in der Regel von der gewählten Stellvertretung vertreten. Im Einzelfall kann auch eine andere Vertretung bestimmt werden.
- Der Beirat kann zur besseren Wahrnehmung seiner Aufgaben Arbeitsgruppen bilden. Die Arbeitsweise dieser Arbeitsgruppen regelt der Beirat selbstständig.
Wer kann zu den Beiratssitzungen eingeladen werden?
- Bewohnerinnen und Bewohner
- Fach- und sachkundige Personen
- Dritte, z.B. Angehörige, Vertreter der Aufsichtsbehörden, Einrichtungsleitung oder Mitarbeitervertretung. Der Beirat entscheidet auch, ob diese Personen an der gesamten Sitzung oder nur an einzelnen Tagesordnungspunkten teilnehmen sollen.
Wie werden die Sitzungen des Beirats durchgeführt?
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, z.B. bei sieben Mitgliedern vier Ja-Stimmen gegen drei Nein-Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. In einigen Bundesländern hat die Stimme des/der Vorsitzenden das ausschlaggebende Gewicht, in anderen Ländern zählt die Stimme des/der Vorsitzenden doppelt.
Falls bei einzelnen Tagesordnungspunkten eine Abstimmung erfolgt, ist das Ergebnis im Protokoll festzuhalten.
Wie werden die Sitzungsergebnisse festgehalten?
- die Namen der Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer
- den Wortlaut der Beschlüsse
- das Abstimmungsergebnis, mit dem die Beschlüsse gefasst wurden
- in einigen Bundesländern die Unterschriften der bzw. des Vorsitzenden und eines weiteren Beiratsmitgliedes (meist der Protokollführerin oder des Protokollführers)
Das Protokoll ist grundsätzlich von einem Mitglied des Beirats anzufertigen. Der Beirat kann hierbei aber von Personen, die nicht dem Beirat angehören, unterstützt werden.Da die Sitzungsprotokolle dazu gedacht sind, die Bewohnerinnen und Bewohner über die Beschlüsse des Beirats zu informieren und sich eventuell noch später einzelne Diskussionspunkte in Erinnerung zu rufen, sollten die Protokolle möglichst aussagekräftig abgefasst sein. Für den Fall, dass ein Protokoll veröffentlicht werden soll, ist darauf zu achten, dass es nichts enthält, was der Verschwiegenheit unterliegt. Ansonsten sollten nur Auszüge aus dem Protokoll veröffentlicht werden. Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung oder Weitergabe an die Einrichtungsleitung besteht nicht. Wenn die einzelnen Sitzungsprotokolle aussagekräftig abgefasst sind, kann das Wesentliche hieraus für den Tätigkeitsbericht zusammengefasst werden.
Wie oft und auf welche Weise muss der Beirat über seine Tätigkeit berichten?
Wer trägt die Kosten der Beiratstätigkeit?
Die Mitglieder des Beirats erhalten für ihre Tätigkeit keine Bezahlung. Sie sind ehrenamtlich tätig.
Soweit Kosten entstehen, die im Zusammenhang mit der Beiratsarbeit stehen, muss diese der Heimträger übernehmen. Es wird damit der Haushalt der Einrichtung belastet (mehr dazu unter Beirat: Kostenübernahme)
Solche Kosten können z.B. entstehen durch:
- Zuteilung einer Schreibkraft zur Erledigung der Schreibarbeiten
- Zuteilung einer Hilfskraft für sonstige Arbeiten wie z.B. Verteilung von Rundschreiben, Aufhängen von Mitteilungen, Herrichten des Sitzungsraumes, Fertigen von Fotokopien
- Benutzung von Gerätschaften wie z.B. Fotokopiergerät, PC, Telefon, Telefax,
- Benutzung von Material wie z.B. Papier, Briefumschläge, Porto
- Nutzung von Räumen für die Beiratssitzungen und Bewohnerversammlungen
- Bereitstellung einer Anschlagtafel für Bekanntmachungen des Beirats solche Kosten können auf Seiten des Beirats aber auch entstehen z.B. wegen
- Beschaffung von Informationen wie z.B. Bestellung von Broschüren, Zeitschriften, Nutzung von Internet, E-Mail, Verbandmitgliedschaft
- Vermittlung von Kenntnissen zum Landesheimgesetz und seinen Verordnungen sowie zum WBVG wie z.B. Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, Fortbildungslehrgängen, Beschaffung von Arbeitsmaterialien
- Fahrten z.B. zur Aufsichtsbehörde, zu Informations- und Fortbildungsveranstaltungen, zum Meinungsaustausch mit anderen Beiräten, zu fach- und sachkundigen Personen
Soweit den hinzugezogenen fach- und sachkundigen Personen oder den Dritten Auslagen entstehen, sind auch diese in angemessenem Umfang vom Einrichtungsträger zu übernehmen. Eine Vergütung kann diesem Personenkreis aus dem Haushalt der Einrichtung aber nicht erstattet werden.
Wie werden die Mitwirkungsrechte der Beiräte in der Praxis umgesetzt?
Wie läuft die Wahl eines Beirates ab?

- Zuerst sollte er in einem sogenannten Wahlkalender den zeitlichen und inhaltlichen Ablauf der Wahl festhalten, wobei ausgehend vom Wahltag rückwärts zu rechnen ist. In dem Zeitplan sollte sich der Wahlausschuss genügend Zeit für die von ihm zu erledigenden Aufgaben lassen. Sollte er erkennen, dass die vorgesehenen Zeitspanne von mindestens acht Wochen für die Vorbereitung der Wahl nicht ausreicht, kann der Wahlausschuss bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beantragen, den Wahltermin nach hinten zu verschieben.
- Danach fordert der Wahlausschuss in einem Rundschreiben oder auf sonstige Weise auf, Wahlvorschläge zu unterbreiten. Jede Bewohnerin und jeder Bewohner kann zunächst Mitbewohnerinnen und Mitbewohner ihres bzw. seines Vertrauens als Kandidaten vorschlagen. Sie können darüber hinaus aber auch Kandidaten aus dem Kreis der sogenannten externen Personen vorschlagen. Angehörige und die zuständige Aufsichtsbehörde haben ein solches umfassendes Vorschlagsrecht nicht. Sie dürfen lediglich Kandidaten aus dem Kreis der externen Personen vorschlagen. Sie sind innerhalb der vom Wahlausschuss angegebenen Zeit an einer bestimmten Stelle oder bei einer bestimmten Person abzugeben.
- Der Wahlausschuss prüft die Gültigkeit der Vorschläge und bittet die vorgeschlagenen Personen um ihre Zustimmung für die Kandidatur.
- Alsdann hält der Wahlausschuss die Namen der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten in einer Wahlliste fest. Wenn möglich, empfiehlt es sich, die Kandidatinnen und Kandidaten auf einer Bewohnerversammlung oder auf sonstige Weise vorzustellen und ihnen Gelegenheit zu geben, den Bewohnerinnen und Bewohnern Rede und Antwort zu stehen.
- Danach hat der Wahlausschuss den Ort, die Zeit sowie den Ablauf der Wahl bekannt zu geben. Dabei hat er darauf zu achten, dass er den Wahltermin mindestens vier Wochen vor der Wahl sowohl der Bewohnerschaft als auch der zuständigen Aufsichtsbehörde bekannt gibt.
- Um doppelte Stimmabgaben zu vermeiden, sollten die Wahlberechtigten anhand einer Bewohnerliste festgestellt werde. Diese Bewohnerliste ist von der Einrichtungsleitung zur Verfügung zu stellen.
- Der Wahlausschuss muss am Wahltag den Ablauf der Wahl überwachen. Wie dies geschieht, hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab. Meist wird die Anwesenheit am Wahlort ausreichen. In manchen Fällen wird es nötig sein, mit der Wahlurne zu den Bewohnerinnen und Bewohnern auf die Zimmer zu gehen, um die Wahlzettel einzusammeln.
- Nach Beendigung der Wahl muss der Wahlausschuss die Stimmen auszählen. Das Wahlergebnis ist schriftlich festzuhalten. In der Regel geschieht dies in Form eines Protokolls.
- Im Anschluss daran hat der Wahlausschuss das Wahlergebnis bekannt zu geben. Dies muss durch Aushang und durch schriftliche Mitteilung an alle Bewohnerinnen und Bewohner geschehen. Außerdem sind die externen Bewerberinnen und Bewerber zu informieren. Auf welche Weise dies geschieht, steht dem Wahlausschuss frei. In der Regel wird dies durch ein Rundschreiben erfolgen.
- Schließlich hat der Wahlausschuss die gewählten Beiratsmitglieder innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu seiner konstituierenden Sitzung einzuladen. Hierbei werden die oder der Vorsitzende und deren Stellvertretung gewählt.
Je nach Art der jeweiligen Einrichtung und je nachdem, wie der Gesundheitszustand der Bewohnerinnen und Bewohner dies erforderlich macht, sollte der Wahlausschuss bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl diese besonderen Gegebenheiten beachten.
Wann findet ein vereinfachtes Wahlverfahren für die Beiratswahl statt?
Welche Rolle kommt der Einrichtungsleitung bei der Wahl des Beirates zu?
Wer darf den Beirat wählen?
Wer kann in den Beirat gewählt werden?
Wie viele Beiratsmitglieder sind zu wählen?
51 – 150 Personen = höchstens zwei Mitglieder
151 – 250 Personen = höchstens drei Mitglieder
über 250 Personen = höchstens vier Mitglieder
Bewerben sich nicht genügend Kandidatinnen und Kandidaten für einen Platz im Beirat, können ausnahmsweise mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch weniger Beiratsmitglieder gewählt werden.
Wie wird der Beirat gewählt?
Für welche Dauer wird der Beirat gewählt?
Wo ist die Beiratsarbeit geregelt?
An wen kann ich mich wenden bei Fragen und Beschwerden zum Thema Heimbeirat?
Der Beirat kann sich außerdem jederzeit an die Aufsichtsbehörde wenden, um beratende Hilfen zu bekommen. Selbstverständlich können Sie sich bei allen Fragen zur Mitwirkung und die Rechte der Bewohnerinnen und Bewohner auch unmittelbar an die BIVA wenden!
Die BIVA e.V. schult im Rahmen der BIVA-Akademie seit vielen Jahren Heimbeiräte überall in Deutschland.
Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie auch in der BIVA-Broschüre „Mitwirkung im Heim“.
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