Pflegeschutzbund e. V.

Wohngruppenzuschlag

Das Wohnen in einer Wohngemeinschaft wird derzeit in vielen Regionen gefördert und etabliert sich als alternative Wohnform zu Heimen. Wie immer, wenn neue Wege gegangen werden, gibt es aber auch viele Graubereiche, die Rechtsunsicherheiten hervorrufen. So auch beim sogenannten Wohngruppenzuschlag.

Nach § 38a SGB XI haben Pflegebedürftige, die mindestens zu dritt gemeinsam in einer Wohnung mit Küche, Sanitärbereich, Gemeinschaftsraum und separatem abschließbaren Zugang leben und häuslich pflegerisch versorgt werden, einen Anspruch auf einen pauschalen Wohngruppenzuschlag in Höhe von derzeit 214,- €. Dies unter der Voraussetzung, dass mindestens drei der Mitbewohner:innen einem Pflegegrad zugeordnet sind und ihre pflegerische Versorgung gemeinschaftlich organisiert haben. Der Wohngruppenzuschlag ist eine zusätzliche Leistung der Pflegeversicherung zu den sonstigen in Anspruch genommenen Leistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistungen etc. Zweck des Wohngruppenzuschlags ist es, die zusätzlichen Aufwendungen einer Wohngruppe zu finanzieren, wenn die Bewohner:innen gemeinschaftlich eine Person beauftragen, die die allgemeinen organisatorischen, verwaltenden oder betreuenden Tätigkeiten verrichtet oder hauswirtschaftliche Unterstützung leistet.

Gedacht waren diese Regelungen seitens des Gesetzgebers vor allem als Erleichterung für selbstorganisierte Wohngemeinschaften. Auf dem Vormarsch sind derzeit aber vor allem anbieterverantwortete WGs, die einen vollen Service ähnlich wie ein Heim bieten, nur viel kleiner sind. Die Abgrenzung und juristische Einordnung der diversen Wohnformen auf dem Markt ist nicht immer eindeutig. Ein Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag besteht nämlich nicht, wenn der Anbieter eine Vollversorgung anbietet, die dem Inhalt des Rahmenvertrags für die vollstationäre Pflege entspricht. Dabei ist es unabhängig, auf wie viele Verträge (z.B. Mietvertrag, Pflegevertrag, Betreuungsvertrag) die Leistungen aufgeteilt sind. Bewohner:innen müssen die Möglichkeit haben, sich in den Alltag einzubringen, z.B. durch Einkauf von Lebensmitteln, Gestaltung der Wohnung, Sicherstellung von Arztbesuchen etc. Ob sie dies auch wirklich tun, ist eine andere Sache, sofern sie die Möglichkeit dazu haben.

Die Mehrzahl der Pflege-Wohngemeinschaften, mit denen wir in den letzten Monaten im Rahmen unseres Informations- und Beratungsdienstes Kontakt hatten, erfüllen diese Voraussetzungen nur auf dem Papier. Tatsächlich handelte es sich überwiegend um Versorgungsformen für demente oder schwer pflegebedürftige Menschen, die einfach von den Angehörigen wegen ihrer kleineren Größe bevorzugt wurden. Es sind eigentlich „Kleinstheime“ ohne die Möglichkeit, sich selbstverwaltend einzubringen. Dennoch erhalten viele Menschen in diesen Wohnformen – aufgrund der Vertragslage – Wohngruppenzuschläge.

Bedenklich ist jedoch, dass Beratungen zunehmen, in denen die betroffenen Angehörigen beanstanden, dass die Wohngemeinschaftsbetreiber nicht nur Miete, Pflegeleistungen und Betreuungsleistungen abrechnen, sondern zusätzlich noch den Wohngruppenzuschlag separat in Rechnung stellen, ohne dass dies zuvor vertraglich vereinbart wurde oder eine Verrechnung stattfindet. Dass dies dem Gesetzeszweck entspricht, muss ausdrücklich hinterfragt werden, dient der Zuschlag doch der Entlastung der Pflegebedürftigen bei der Finanzierung der gemeinschaftlichen Betreuung und ist nicht als Zubrot der Anbieter gedacht.

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