Pflegeschutzbund e. V.

Überführung in Pflegegrade – Bestandsschutz

Pflegebedürftige erhalten je nach Pflegegrad Leistungen von der Pflegeversicherung. Es gibt einrichtungseinheitliche Eigenanteile (EEE) in den Pflegeeinrichtungen. Die Eigenanteile an den Pflegeleistungen, die die Betroffenen selbst zu zahlen haben, sind für alle Bewohner:innen gleich hoch. Diese seit dem 01.01.2017 gültigen grundlegenden Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz II sollten Diskussionen um Höherstufung und die damit verbundene Erhöhung des Eigenanteils beenden sowie schwer pflegebedürftige Menschen entlasten. Alle Bewohner:innen einer Einrichtung zahlen den gleichen Anteil am Entgelt für Pflegeleistungen, unabhängig von dem jeweiligen Pflegegrad. Hierzu wird ein Mittelwert der Eigenanteile aller Pflegegrade gebildet.

Ein negativer Nebeneffekt dieser weitreichenden Änderung ist mittlerweile hinreichend bekannt: Durch diese „horizontale Begradigung der zuvor mit Pflegebedarf ansteigenden Gerade“ wird es mathematisch und tatsächlich für die unteren Pflegegrade teurer im Vergleich zu den Kosten in der entsprechenden vorherigen Pflegestufe. Da jedoch niemand durch die Pflegereform schlechter gestellt werden sollte als vorher, greift hier der Bestandsschutz. Nach § 141 Abs. 3 SGB XI zahlt die Pflegeversicherung bei allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5, die in einer vollstationären Einrichtungen leben, in dem Fall, dass der einrichtungseinheitliche Eigenanteil in dem Monat nach Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs höher ist als der individuelle Eigenanteil im Vormonat, einen Zuschlag in Höhe der Differenz. Das bedeutet, dass Pflegebedürftige, die im Heim leben und bereits eine Pflegestufe (dann einen Pflegegrad) haben, ab Januar 2017 nicht mehr bezahlen als im Dezember 2016. Dieser Bestandsschutz ist nach dem Gesetz, entgegen landläufiger Aussagen, nicht zeitlich begrenzt. Verringert sich künftig der EEE, wird auch der Zuschuss (=Differenzbetrag) entsprechend gekürzt, damit die Betroffenen keinen „Gewinn“ machen. Kommt es später zu Erhöhungen des EEE durch Neuverhandlungen bei Pflegesatzvereinbarungen und steigt dieser dann an, zahlt die Pflegeversicherung diese künftige zusätzliche Kostensteigerung jedoch nicht mit, da der Bestandsschutz sich auf den Systemwechsel beschränkt. Auch ohne die Pflegereform hätten Betroffene bei einer eventuellen Erhöhung der Pflegeentgelte künftig auch mehr zahlen müssen.

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