Auch wenn man mit der Betreuung und Pflege in der eigenen Einrichtung sehr zufrieden ist, sollte man z.B. die Bezugspflegekraft nicht mit einem großzügigen „Weihnachtsgeld“ oder einem Geschenk zum Geburtstag belohnen, um Wertschätzung zu zeigen. Nach den Landesheimgesetzen der Länder ist es den Mitarbeitenden der Einrichtung nämlich untersagt, so genannte „geldwerte Vorteile“ entgegenzunehmen. Nehmen die Pflegekräfte mehr als beispielsweise eine Schachtel Pralinen entgegen, riskieren sie eventuell sogar eine Kündigung, wie z.B. zuletzt in einem entsprechenden Fall vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Das Gericht sah es als sachgerecht an, dass Geld oder geldwerte Leistungen von Heimbewohner:innen oder deren Angehörigen nicht angenommen werden dürfen. Dies soll verhindern, dass die Hilfs- oder Arglosigkeit alter und pflegebedürftiger Menschen in finanzieller Hinsicht ausgenutzt wird. Des Weiteren soll vermieden werden, dass mit finanziellen Zusatzleistungen bestimmte Bewohner:innen privilegiert werden. Das Urteil finden Sie unter dem Aktenzeichen 2 Sa 326/13.
BGH-Urteil: Pflegebedürftige müssen bei Pflegeheimwechsel nicht doppelt zahlen
Bonn. Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Menschen in Alten- und Pflegeheimen gestärkt. Wenn ein Pflegeheimwechsel erfolgt, muss der alte Heimplatz nicht länger bis zum



