Pflegeschutzbund e. V.

Rauchen ist auch in der Einrichtung Persönlichkeitsrecht

Dass ein erwachsener Mensch rauchen darf, wenn er dies will, ist ein bekanntes Recht, das sich direkt aus den Grundrechten ableiten lässt. Dies gilt selbstverständlich auch für pflegebedürftige Menschen, unabhängig davon, ob sie kognitiv (noch) in der Lage sind, die Gefahr des Rauchens abzuschätzen oder nicht.

Rauchverbot in der Einrichtung?

Einige Einrichtungen vereinbaren aufgrund von Brandgefahr, aus Rücksicht auf Nichtraucher:innen oder wegen der höheren Abnutzung der Zimmer direkt in den Wohn- und Betreuungsverträgen, dass das Rauchen im gesamten Haus untersagt ist. In diesen Fällen wird bereits vor Einzug einer Person geklärt, dass auch in den Bewohnerzimmern nicht geraucht werden darf. Finden sich dagegen keine derartigen vertraglichen Regelungen, kann man Bewohner:innen das Rauchen zumindest in ihren eigenen Zimmern / Appartements nicht einfach untersagen. Insofern ist das Rauchen dann ein Ausdruck des eigenen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG. In einem Doppelzimmer müsste natürlich eine Interessenabwägung hinsichtlich der Rechte der zweiten Person vorgenommen werden.

Abwägung im Einzelfall

Ist es einer Person aber gestattet, in dem eigenen Zimmer zu rauchen, können sich noch andere Gefahren ergeben. So wird beispielsweise immer wieder befürchtet, demente Personen könnten Brände entfachen, auf der Fensterbank in der Sonne liegende Feuerzeuge könnten explodieren oder der Sauerstoff in Beatmungsgeräten zu Verpuffungen führen. In diesen Fällen, die einzeln zu betrachten sind, muss jeweils vor einem rigorosen Rauchverbot überprüft werden, welche weiteren Möglichkeiten als mildere Mittel zur Gefahrenabwehr bestehen. Viele Einrichtungen haben ihre Zimmer bereits mit schwer entflammbaren Textilien und Rauchmeldern ausgestattet. In dem Fall mit den Bedenken gegen das in der Sonne liegende Feuerzeug beispielsweise wurde ein Statement der Herstellerfirma eingeholt. Laut deren Aussage sei die Gefahr einer Explosion äußerst gering, so dass im Einvernehmen mit dem Bewohner ein schattiger Platz gesucht und das Feuerzeug dort mittels einer Schnur festgebunden wurde, wodurch es zwar benutzt, aber nicht mehr verlegt werden kann.

Nachträgliches Rauchverbot nur begründet möglich

Um ein vorher nicht vereinbartes absolutes Rauchverbot in den eigenen Räumlichkeiten aussprechen zu können, bedarf es schlagkräftiger Argumente, die für ein Rauchverbot sprechen und damit eine Einschränkung des Grundrechts des Einzelnen rechtfertigen. In jedem Einzelfall muss danach eine Individuallösung gesucht und die Rechte des Einzelnen auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gegen das Recht anderer Bewohner:innen auf körperliche Unversehrtheit abgewägt werden. 

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