Pflegeheimbewohner:innen sind gesetzlich verpflichtet, sich an den Kosten für Pflege und Unterkunft zu beteiligen. Und sie leisten ebenfalls einen Beitrag zu den Investitionskosten des Pflegeheimes. Dazu gehören Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierung, Umbau etc.. Bei Vertragsschluss wird genau festgelegt, welche finanziellen Belastungen entstehen. Uns erreichen immer wieder Fragen, wann denn eine Erhöhung der Investitionskosten gerechtfertigt ist.
Dürfen die Investitionskosten im Pflegeheim einfach erhöht werden?
Auch wenn der Schreck groß ist, wenn eine Kostensteigerung im Alten- oder Pflegeheim ansteht: Im Prinzip dürfen Investitionskosten erhöht werden. Wenn beispielsweise der Neubau eines Gemeinschaftszentrums oder bei der Neugestaltung eines Gartens anstehen, ist die Erhöhung gerechtfertigt.
Das sind die Voraussetzungen:
- Die Investitionskostenerhöhung muss vorhersehbar sein, d. h. im Wohn- und Betreuungsvertrag geregelt sein.
- Außerdem muss der Investitionsaufwand gemessen an den vertraglich geschuldeten Leistungen notwendig sein. Im Klartext: Es dürfen keine Luxusausgaben umgelegt werden.
- Die geforderte Umlage muss in ihrer Höhe angemessen sein. Es dürfen also im Vergleich zu anderen Einrichtungen keine überteuerten Preise gefordert werden.
- Wie bei allen Entgelterhöhungen ist der Beirat der Einrichtung frühzeitig zu informieren und die Kostensteigerung den Bewohnern mindestens vier Wochen vor Geltendmachung anzukündigen. Hier finden Sie Näheres zum Verfahren bei Entgelterhöhungen.