Mit dem 1.1.2022 gab es einige Veränderungen in der Pflege auf der Grundlage des „Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ (GVWG) vom Juni 2021.
Eine große Pflegereform wurde zwar leider nicht auf den Weg gebracht, aber immerhin gibt es ein paar Verbesserungen und Erleichterungen bei verschiedenen Pflegeleistungen. Wobei genau, finden Sie hier im Überblick:- Zuschüsse für Pflegeheimbewohner:innen
- Neu: Übergangspflege im Krankenhaus (§ 39e SGB V)
- Ambulante Pflege: Erhöhung der Pflegesachleistungen und Kurzzeitpflege
- Neu: Erstattungsansprüche bleiben über den Tod hinaus bestehen
- Neu: Pflegefachkräfte können Hilfsmittel verordnen
- Tarifliche Entlohnung des Pflegepersonals ab September 2022

Zuschüsse für Pflegeheimbewohner:innen
Bewohner:innen von Pflegeheimen sind durch den Eigenanteil für die Pflege finanziell stark belastet. Das hat sich seit dem 1.1.2022 für die Pflegegrade 2-5 durch einen Leistungszuschlag zum Eigenanteil an den Pflege- und Ausbildungskosten geändert. Denn dieser steigt mit der Dauer des Aufenthalts im Pflegeheim. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen werden nach wie vor nicht bezuschusst.
Für Heimbewohner:innen mit Pflegegrad 2-5 beträgt der Leistungszuschlag seit 01. Januar 2024
- innerhalb des ersten Jahres: 15 % statt bisher 5 % des Eigenanteils an den Pflegekosten,
- nach 12 Monaten: 30 % statt bisher 25 %,
- nach zwei Jahren: 50 % statt bisher 45 % und
- nach drei Jahren: 75 % statt bisher 70 % des Eigenanteils an den Pflegekosten.
Und:
- Angefangene Monate in Pflegeeinrichtungen werden als voll angerechnet.
- Der Leistungszuschlag muss nicht beantragt werden.
Die zuständige Pflegekasse teilt den Pflegeeinrichtungen für jede(n) Bewohner:in mit den Pflegegraden 2-5 die bisherige Dauer des Bezugs vollstationärer Leistungen mit.
Neu: Übergangspflege im Krankenhaus (§ 39e SGB V)
Seit Januar 2022 gibt es das neu geschaffene Angebot einer bis zu zehntägigen Übergangspflege im Krankenhaus. Auf diese Leistung besteht ein Anspruch, wenn im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt die Versorgung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand sichergestellt werden kann. Gemeint ist hier die Versorgung mit Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege und mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach SGB XI. Wenn diese Leistungen nicht unmittelbar im Anschluss an die stationäre Behandlung verfügbar sind, können Betroffene in dem Krankenhaus, in dem sie behandelt wurden, für bis zu zehn Tage eine Übergangspflege in Anspruch nehmen.
Tipp:
Fragen zur Übergangspflege frühzeitig klären! Zuständig ist der Sozialdienst des Krankenhauses bzw. die Krankenkasse.
Ambulante Pflege: Erhöhung der Pflegesachleistungen und Kurzzeitpflege
Ein erklärtes Ziel der Pflegereform war die bessere finanzielle Ausstattung der ambulanten Pflege. Das GVWG sieht finanzielle Entlastungen für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 vor, die zuhause durch einen Pflegedienst versorgt werden. Zum 1. Januar 2022 wurden die Leistungsbeträge für Pflegesachleistungen und Kurzzeitpflege erstmals angehoben.
Die Pflegesachleistungsbeträge werden zum 01. Januar 2025 um 4,5 % erhöht. Das bedeutet
- bei Pflegegrad 2: 796 Euro,
- bei Pflegegrad 3: 1.497 Euro,
- bei Pflegegrad 4: 1.859 Euro,
- bei Pflegegrad 5: 2.299 Euro.
Personen, die den ambulanten Pflegedienst für die Pflege zuhause nicht nutzen und ausschließlich ohne professionelle Hilfe pflegen, profitieren nicht von der Erhöhung der Pflegesachleistung.
Die Leistungen der Kurzzeitpflege sind um 10 % von 1612 Euro auf 1774 Euro pro Kalenderjahr gestiegen, ohne dass dafür ein gesonderter Antrag gestellt werden musste. Zum 01. Januar 2025 erhöhen sich die Leistungen der Kurzzeitpflege auf 1.854 Euro.
Aber:
Obwohl sich die Leistung in der Kurzzeitpflege erhöht, kann weiterhin nur der jährliche Betrag in Höhe von 806 Euro auf die Verhinderungspflege übertragen werden.
Neu ab 01. Juli 2025:
Es gibt ein gemeinsames Budget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege durch das Inkrafttreten von § 42a SGB XI. Das ermöglicht die freie Nutzung beider Pflegeformen ab Pflegegrad 2. Zudem werden die unterschiedlichen Voraussetzungen für beide Pflegeformen angeglichen.
Neu: Erstattungsansprüche bleiben über den Tod hinaus bestehen
Vor 2022 erloschen bestimmte Erstattungsansprüche gegenüber der Pflegeversicherung mit dem Tod des Versicherten, obwohl es sich um vorfinanzierte Leistungen wie etwa Pflegehilfsmittel oder Kosten für Verhinderungspflege, Entlastungsleistungen bzw. wohnumfeldverbessernde Maßnahmen handelte. Seit 2022 bestehen solche Kostenerstattungsansprüche über den Tod hinaus und können innerhalb von zwölf Monaten geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Leistung vor dem Tod des Versicherten erbracht wurde.
Neu: Pflegefachkräfte können Hilfsmittel verordnen
Seit Januar 2022 wurde die Beantragung von Pflegehilfsmitteln unkomplizierter, weil Pflegefachkräfte sie selbst verordnen dürfen. Wo bisher der Bedarf vom Arzt festgestellt und verordnet werden musste, reicht nun die Empfehlung einer Pflegefachkraft. Diese Verordnung muss innerhalb von zwei Wochen mit dem Antrag bei der Pflegekasse eingereicht werden.
Tarifliche Entlohnung des Pflegepersonals seit September 2022
Ein wesentlicher Bestandteil der Pflegereform ist die tarifliche Entlohnung des Pflegepersonals durch eine Tarifbindung der Pflegeeinrichtungen. Seit 1. September 2022 werden nur noch solche Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen, die ihr Pflege- und Betreuungspersonal mindestens in der Höhe eines Tarifvertrags bzw. einer kirchenarbeitsrechtlichen Regelung entlohnen. Es bleibt abzuwarten, inwieweit dadurch die Personalkosten und in der Folge auch die Heimkosten steigen werden.
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