Besondere Hilfsmittel, etwa eine Aufstehhilfe, sind sinnvoll für die Mobilität. Wird dieses Hilfsmittel jedoch nur ab und zu bei anderen Bewohner:innen benötigt, wird es gelegentlich in geräumigen Zimmern „geparkt“. Betroffene Bewohner:innen müssen nicht dulden, dass das Gerät ständig in ihrem Zimmer abgestellt wird.
So erging es einer Bewohnerin aus dem norddeutschen Raum. Sie hatte einen im Verhältnis zu anderen Bewohnerzimmern großen Raum und die Einrichtung verfügt nicht über Abstellräume. So wurde das Hilfsmittel kurzerhand mit der Begründung in ihrem Zimmer abgestellt, irgendwo müsse es ja stehen, der Gang sei zu schmal. Dagegen hat sich die Bewohnerin, die sich in ihren Räumlichkeiten sehr eingeengt fühlte, erfolgreich wehren können. Unter Hinweis auf ihr Hausrecht in ihrem Zimmer hat sie das Abstellen des Hilfsmittels abgelehnt. Auch in ihrem Wohn- und Betreuungsvertrag war keinerlei entsprechende Regelung zu finden, die sie dazu verpflichtet hätte. Darüber hinaus ist nicht nachzuvollziehen, weshalb diese Nutzerin im Gegensatz zu den anderen Nutzern des Hilfsmittels benachteiligt werden sollte. Weiterhin wurde sie in der Durchführungsverordnung zum Landesheimgesetz zu den baulichen Anforderungen fündig. Hier ist geregelt, dass stationäre Einrichtungen ausreichend Abstell- und Funktionsräume vorhalten müssen. Diese fehlten hier offensichtlich, was aber nicht zum Nachteil der Bewohner:innen gereichen darf.