Ältere Menschen entscheiden sich, wenn sie noch nicht pflegebedürftig sind, häufig für ein Leben in einer Service-Wohnanlage (Betreutes Wohnen) für Senior:innen. Die seniorengerechten Wohnungen befinden sich oft in unmittelbarer Nähe eines Seniorenheims desselben Trägers. So kann im Bedarfsfall zunächst der Pflegedienst in Anspruch genommen und später ein Umzug vorgenommen werden.
Nicht selten kommt es vor, dass die sich im Haus befindlichen Gemeinschaftsräume von Service-Wohnanlagen auch an Dritte vermietet und entsprechend genutzt werden. Dies mag zum Konzept gehören oder auch der Finanzierung dienen, führt aber häufig dazu, dass die Bewohner:innen sich durch entstehenden Lärm erheblich belästigt fühlen. Auch wenn es sich „nur“ um eine Anlage des Betreuten Wohnens handelt, wohnen dort doch regelmäßig gerade ältere Menschen, die Ruhe und Geborgenheit wünschen. Nimmt die Belästigung ein Ausmaß an, dass das Maß, das an eine derartige Wohnanlage zu stellen ist, übersteigt, kann ein Mangel vorliegen. Dieser ist dem Vermieter zu benennen und Abhilfe einzufordern. Gleichzeitig kann ein Recht zur Mietminderung entsprechend den mietrechtlichen Regelungen gegeben sein. Die Bewohner:innen sind damit auf den allgemeinen Zivilrechtsweg verwiesen und müssen ihre Ansprüche notfalls gerichtlich geltend machen. Eine Behörde, die hier die konzeptionelle Ausrichtung prüfen oder beraten könnte, gibt es nicht. Und das, obwohl häufig vor allem hochaltrige Menschen in Service-Wohnanlagen leben, die sich gegen eine derartige Lärmbelästigung nicht mehr wehren können.