Pflegeschutzbund e. V.

Kündigung durch das Pflegeheim

Brief mit Aufschrift KündigungViele pflegebedürftige Menschen möchten am liebsten in ihren eigenen vier Wänden bleiben. Doch oft lässt sich die Pflege dort nicht realisieren. Ein Umzug in ein Pflegeheim ist dann für viele die vermeintlich letzte Gründung eines Lebensmittelpunktes. Umso größer kann dann der Schock sein, wenn der Pflegeplatz – aus welchem Grund auch immer – von der Pflegeeinrichtung aufgekündigt wird. Sei es z.B., dass der Versorgungsbedarf nicht mehr erfüllt werden kann oder als Reaktion auf streitige Auseinandersetzungen. Fakt ist: Die Kündigung seitens der Einrichtung bedarf immer eines wichtigen Grundes. Grundlage dafür ist § 12 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG).

Nur wenige Kündigungsgründe sind zulässig

Die Kündigungsgründe sind im Gesetz im Einzelnen genannt. Das WBVG lässt nur diese Art von Gründen als Rechtfertigung für eine Kündigung gelten. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend, sodass auch andere wichtige Gründe, die ebenso schwerwiegend sind, zur Kündigung berechtigen können. Den Verbraucher:innen soll so eine möglichst große Sicherheit gegeben werden, bis zum Lebensende in der gewählten Wohnform wohnen bleiben zu können. Sie sollen vor überraschenden Kündigungen geschützt werden. Die Kündigung muss stets schriftlich erfolgen und ist immer zu begründen.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

  • der Unternehmer den Betrieb einstellt, wesentlich einschränkt oder in seiner Art verändert und die Fortsetzung des Vertrages für den Unternehmer eine unzumutbare Härte bedeuten würde,
  • der Unternehmer eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung nicht erbringen kann, weil der Verbraucher eine angebotene Anpassung der Leistung wegen einer Veränderung des Betreuungs- oder Pflegebedarfs nicht annimmt und ein Festhalten an dem Vertrag für den Unternehmer deshalb nicht zumutbar ist,
  • der Unternehmer eine Anpassung der Leistungen wegen einer Veränderung des Betreuungs- oder Pflegebedarfs vor Vertragsbeginn in einer gesonderten Vereinbarung ausgeschlossen hatte, er daher eine fachgerechte Pflege- und Betreuungsleistung nicht erbringen kann und auch hier ein Festhalten an dem Vertrag für den Unternehmer deshalb nicht zumutbar ist,
  • der Verbraucher seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Unternehmer die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann, oder
  • der Verbraucher für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Verzug ist. Gleiches gilt bei einem Zahlungsrückstand über einen Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, wenn die Höhe des Betrages das Entgelt für zwei Monate erreicht. Eine Kündigung des Vertrags zum Zwecke der Erhöhung des Entgelts ist also ausgeschlossen.

Was ist ein „wichtiger“ Kündigungsgrund?

Ein Grund kann dann als „wichtig“ bezeichnet werden, wenn es für den Unternehmer unzumutbar wäre, weiter am Vertrag festzuhalten. Gerade bei dem Kündigungsgrund der gröblich schuldhaften Pflichtverletzung kann eine Überprüfung ausschlaggebend sein. Eine Kündigung aus diesem Grund wäre nämlich auch möglich, wenn sich nicht der Bewohner bzw. die Bewohnerin selbst entsprechend verhalten hat, sondern z.B. ein bevollmächtigter Angehöriger, der dann als Erfüllungsgehilfe handelt. Diese Entwicklung ist immer besonders dramatisch, wenn Beschwerden dazu geführt haben, dass ein Konflikt eskaliert.

Kann man mich sofort auf die Straße setzen?

Wird eine Kündigung tatsächlich ausgesprochen, bedeutet dies aber nicht zwingend, dass der Bewohner bzw. die Bewohnerin an dem festgelegten Zeitpunkt auf die Straße gesetzt wird. Dies greift insbesondere dann nicht, wenn der Betroffene der Kündigung widerspricht, weil aus seiner Sicht kein Kündigungsgrund besteht oder er zum Ausdruck bringt, der Kündigung nicht nachkommen zu wollen. In diesem Fall wäre im Rahmen einer Räumungsklage, die der Unternehmer anhängig machen müsste, zu klären, ob überhaupt ein Kündigungsgrund gegeben ist. Denn erst mit einem Räumungstitel in der Hand könnte der Unternehmer eine Räumung des Bewohners veranlassen, wie dies z.B. auch im Mietrecht der Fall ist.

Wie gehe ich bei einer Kündigung vor?

Sollte also eine Kündigung erfolgen, bietet es sich zunächst an, den Kündigungsgrund und die formalen Anforderungen überprüfen zu lassen und ggf. ins Gespräch zu gehen. Da selbst ein williger Bewohner in der Regel nicht so schnell einen Platz in einer anderen Einrichtung finden wird, bedarf es hier einer Abstimmung über den Termin des Auszugs. Empfindet der Bewohner dagegen den Kündigungsgrund als nicht haltbar, müsste dies gerichtlich geklärt werden, wenn der Unternehmer den Bewohner weiterhin zum Auszug bringen will.

Abbildung:
Christian-Jung / Fotolia

Das könnte Sie auch interessieren

Ambulant vor stationär

Ambulant vor stationär Das Wichtigste in Kürze Seit 1995 gilt der Grundsatz „ambulant vor stationär“ unterstützt die meisten Menschen bei ihrem Wunsch, auch bei Pflegebedürftigkeit

Weiterlesen

Mehr zu den Themen

4,6 Millionen Pflege­bedürftige und ihre Ange­hörigen benötigen Hilfe

Für nur 4,00 € im Monat helfen Sie aktiv mit, die Lage von pflegebetroffenen Menschen zu verbessern und sichern auch sich selbst ab.

biva.de – Login

Mitglieder erhalten exklusive Inhalte auf biva.de – wie z. B. Vorlagen für Beschwerdebriefe, erweiterte Kommentarfunktion, Berechnung von Abwesenheitstagen – sowie Beratung im Einzelfall durch die Juristen der BIVA.

Sie möchten diese zusätzlichen Services nutzen und sind noch nicht Mitglied im BIVA-Pflegeschutzbund?

Durchsuchen Sie www.biva.de

BIVA-Logo mobil

Rechtsberatung zu Pflege- und Heimrecht.

  Beratung zu Pflege- und Heimrecht