Das Pflegestärkungsgesetz (PSG) beinhaltet seit Januar 2017 den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff. Prüfungen werden seitdem nur noch nach dem eigens dafür geschaffenen „Neuen Begutachtungsassessement“ (NBA) vorgenommen, um die pflegebedürftigen Antragsteller:innen in einen der fünf Pflegegrade einzugruppieren. Viele erhoffen sich einen leichteren Zugang zu einem Pflegegrad, geknüpft an die umfassende Betrachtung der betroffenen Person. Gerade die Bewertung der Selbstständigkeit kann aber künftig auch zu Problemen führen.
Betrachtet man etwa die Fragen des Moduls 1 „Mobilität“ der neuen Begutachtungsregeln, so wird beispielsweise danach gefragt, ob sich die zu begutachtende Person innerhalb des Wohnbereichs fortbewegen kann. Eingeschätzt wird dies dann in „selbstständig“, „überwiegend selbstständig“, „überwiegend unselbstständig“ oder „unselbstständig“. Kann jemand nicht ohne Unterstützung laufen, werden die meisten intuitiv davon ausgehen, dass diese Person zumindest überwiegend unselbstständig ist. Nach dem alten System, das defizitorientiert war, hätte man prüfen müssen, wie zeitaufwändig die Unterstützung und Anleitung des Antragstellers ist. Nach dem neuen System betrachtet man die Person ganzheitlich. Dabei fällt auf, dass sie zwar nicht ohne Hilfe laufen kann. Kann der Betroffene sich aber mit Hilfe eines Rollators, der ihm als Hilfsmittel zur Verfügung steht, alleine im Wohnbereich fortbewegen, wird die Begutachtung nach dem neuen System „selbstständig“ ankreuzen müssen. Die Folge ist, dass es dafür keine Punkte gibt, die für die Bestimmung eines Pflegegrads notwendig sind. Die somatische Einschränkung des bzw. der Pflegebedürftigen beim Laufen findet hier keine Berücksichtigung, da das Hilfsmittel die Pflegebedürftigkeit kompensiert. Ob und wie sich derartige Kompensationen im Gesamtbegutachtungssystem niederschlagen und ob die Begutachtungsrichtlinien dies in der Anwendung und Umsetzung berücksichtigen, ist abzuwarten.
Weitere Infos dazu beim Bundesgesundheitsministerium.