Pflegeschutzbund e. V.

Hilfen für Angehörige von Pflegebedürftigen

Über 70 % der pflegebedürftigen Menschen werden ambulant versorgt. Der überwiegende Teil davon in den eigenen vier Wänden, größtenteils durch die eigenen Angehörigen oder sonstige informell tätige Pflegepersonen. Man spricht daher auch von der Familie als „größtem Pflegedienst“ in Deutschland. Ohne private Pflegepersonen, auch in Verbindung mit professionellen Pflegekräften, geht es demnach gar nicht. Umso wichtiger, dass nicht nur die Pflegebedürftigen selbst ihre Rechte kennen, sondern auch die Angehörigen, die organisieren, pflegen und betreuen.

Unterstützung bei plötzlicher Pflegebedürftigkeit: Pflegeunterstützungsgeld

Kommt es zum Pflegefall in der Familie – häufig durch einen Unfall oder eine unvorhergesehene Krankheit – muss ad hoc die Pflege organisiert werden. Arbeitnehmer:innen haben in diesen Fällen, dass ein naher Angehöriger akut pflegebedürftig ist, einen Anspruch darauf, bis zu 10 Tage von der Arbeit fernzubleiben, um die pflegerische Versorgung zu organisieren. In dieser Zeit erhalten sie ein Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse des Betroffenen in Höhe von 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Sie sind weiterhin kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversichert. Seit 01. Januar 2024 stehen pflegenden Angehörigen bis zu 10 Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld einmal pro Kalenderjahr zu, statt nur einmal pro Pflegefall.

Pflegezeit für Beschäftigte

Wenn nahe Angehörige über einen längeren Zeitraum gepflegt werden, haben Arbeitnehmer:innen, die in einem Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten arbeiten, einen Anspruch auf Freistellung von bis zu sechs Monaten nach dem Pflegezeitgesetz. Dazu bedarf es eines Antrags gegenüber dem Arbeitgeber sowie eines Nachweises der Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen. Während der Freistellung genießen die pflegenden Angehörigen Kündigungsschutz und bleiben kranken-, pflege-, unfall- sowie arbeitslosenversichert. Umfasst die Pflege mindestens zehn Stunden in der Woche, entstehen zusätzlich Rentenversicherungsansprüche. Um den Lohnausfall zu kompensieren, gibt es die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines zinslosen Darlehens beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.

Familienpflegezeit

Wird eine längere Auszeit benötigt bzw. will die Pflegeperson weiterhin einige Stunden arbeiten, so hat sie nach dem Familienpflegezeitgesetz die Möglichkeit, bis zu 24 Monate eine teilweise Freistellung zu beantragen. Wer in in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten arbeitet, hat bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden einen Anspruch auf Familienpflegezeit. Auch hier greifen sowohl der Kündigungsschutz als auch die Weiterversicherungen. Die Inanspruchnahme eines zinslosen Darlehens zur Abfederung finanzieller Engpässe ist ebenfalls möglich.

Pflegekurs

Die Pflegeversicherungen übernehmen in der Regel die Kosten für einen Pflegekurs. Dabei erwerben Pflegepersonen die nötigen Kenntnisse und lernen die richtigen Handgriffe im Umgang mit dem Pflegebedürftigen. Die Pflegeversicherungen, Wohlfahrtsverbände, Volkshochschulen oder Medizinischen Dienste der Kassen bieten Pflegekurse für Angehörige an. Außerdem ermöglichen diese Kurse auch einen Erfahrungsaustausch zwischen den Pflegepersonen.

Hilfs- und Entlastungsangebote

Pflegende Angehörige sind starken Belastungen ausgesetzt, wenn sie den Ansprüchen von Pflege, Beruf und sozialem Umfeld gerecht werden wollen. Zudem ändert sich das Verhältnis zum Pflegebedürftigen meist grundlegend. Das Wesen des Pflegebedürftigen verändert sich, man übernimmt plötzlich die Rolle des Versorgers gegenüber den eigenen Eltern und will deren Erwartungshaltungen gerecht werden. Die Folge ist, dass pflegende Angehörige darunter leiden und häufig in Depressionen verfallen oder ein Burnout erleiden.

Für die Pflege zu Hause gibt es daher Hilfs- und Entlastungangebote. Die Pflegekassen übernehmen für maximal vier Wochen pro Jahr die Kosten für eine Ersatzkraft (Verhinderungspflege). Die Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson bereits sechs Monate lang gepflegt hat. In dieser Zeit ist sie auch rentenversichert. Erfreulicherweise wächst in den letzten Jahren das Angebot an Urlaubsmöglichkeiten oder Kuren, die Pflegepersonen gemeinsam mit Demenzkranken wahrnehmen können.

Entscheidend ist, auf seine Belastungsgrenzen zu achten. Man sollte ernst nehmen, wenn Außenstehende Zeichen von Überlastung erkennen – von außen ist dies oftmals einfacher. Wenn es irgendwie möglich ist, sollte man für sich und seine Familie Freiräume schaffen sowie die Pflege und sonstige Arbeiten auf mehrere Schultern verteilen. Auch wenn es schwerfällt abzugeben, nützt man dem Pflegebedürftigen mehr, wenn man Erholungspausen wahrnimmt.

Weitere Ansprüche

Neben den Ansprüchen auf Vereinbarkeit von Pflege und Beruf haben pflegende Angehörige Anspruch auf die Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen für die Pflegeleistungen. Voraussetzung dafür ist, dass sie mehr als zehn Stunden in der Woche pflegen. Informationen über diese Ansprüche erhält man bei der Pflegekasse oder beim Bundesministerium für Gesundheit. Einen Überblick über die Leistungen und Angebote vor Ort bietet auch das Pflegetelefon des Bundesseniorenministeriums.

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