Gerade ältere Menschen, die alleine leben, haben das Bedürfnis ein Tier zu halten. Bei einem Umzug in ein Pflegeheim stellt sich dann die Frage, ob das Tier mit einziehen kann oder weggegeben werden muss. Aus juristischer Sicht müssen dabei viele Faktoren beachtet werden. Wie so häufig kann man die Frage nicht pauschal beantworten.
Der Wohn- und Betreuungsvertrag enthält verschiedene Bestandteile aus dem Zivilrecht. Hinsichtlich der Unterkunft z.B. sind einige Elemente aus dem Mietrecht übernommen worden, bei der Pflege und sonstigen Leistungen kommen dienstleistungsrechtliche Bezüge zum Tragen. Da aber diese Regelungen aufgrund der Besonderheiten des Heimrechts nicht eins zu eins auf ein Wohn- und Betreuungsverhältnis anzuwenden sind, spricht man von einem „Vertrag sui generis“. Anleihen aus den genannten Rechtsgebieten sind aber durchaus erlaubt und erleichtern die Rechtsfindung hinsichtlich nicht ausdrücklich gesetzlich geregelter Tatbestände.
Bezogen auf die Tierhaltung im Pflegeheim bedeutet dies, dass diese zumindest hinsichtlich sog. „Käfigtiere“, also Fische, Vögel, Meerschweinchen etc., aber mitunter auch Katzen, nicht unmittelbar ausgeschlossen ist, sofern der Vertrag keine Regelungen enthält und das Tier keine Belästigung oder Beeinträchtigung für Mitbewohner:innen und Personal darstellt. Auch das Halten eines Hundes ist nicht automatisch ausgeschlossen. Die Rechtsprechung orientiert sich hier an der Mietrechtsprechung. Allerdings sind auch die Besonderheiten der Bewohnersituation zu beachten. Es handelt sich in einem Heim regelmäßig um hilfebedürftige Menschen. Diese müssen vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die von einem Tier ausgehen könnten, ebenso geschützt werden, wie das Tier davor, dass es von seinem Herrchen oder Frauchen nicht mehr versorgt werden kann und auch keine Angehörigen dafür zur Verfügung stehen. Und auch das Personal hat das Recht seiner Arbeit nachzugehen, ohne Beeinträchtigungen welcher Art auch immer ausgesetzt zu sein. Weiterhin gibt es für bestimmte Bereiche einer Einrichtung eindeutige Hygienevorschriften. Es ist also immer der Einzelfall zu betrachten.
Mittlerweile haben viele Einrichtungen erkannt, wie bereichernd das Halten eines Tieres für Bewohner:innen sein kann und erlauben grundsätzlich Tierhaltung nach vorheriger Absprache. Einige Einrichtungen halten auch selber Tiere zur therapeutischen Unterstützung, deren Versorgung aufgrund des Konzepts durch das Personal sichergestellt ist. Ist jedoch ausdrücklich im Vertrag, den der Bewohner vor Unterzeichnung zur Einsicht erhält, geregelt, dass eine Tierhaltung in dem Haus nicht gestattet ist, muss der Bewohner dies akzeptieren.
Es kommt danach auf den genauen Regelungsinhalt des gegenseitigen Vertrags an. Finden sich dort keine Regelungen zu diesem Bereich, ist die Tierhaltung nicht per se von vorne herein ausgeschlossen, kann aber an Bedingungen geknüpft werden und darf nicht zu einer Beeinträchtigung Dritter führen.