Jedes Unternehmen, das kaufmännisch handelt, sucht nach Einsparmöglichkeiten, um in den schwarzen Zahlen zu bleiben. Das gilt auch für Wohn- und Betreuungseinrichtungen. Die Kürzung von Leistungen, die über Gebot geleistet werden, sind eine Möglichkeit. Um die Bedürfnisse der Bewohner:innen möglichst weitreichend zu befriedigen, stellen viele Häuser ein reichhaltiges Getränkeangebot wie Kaffee, Tee, Wasser, Softdrinks und Säfte oder sogar Malzbier, etc., zur Verfügung. Das Angebot wird in der Regel von den Verpflegungskosten umfasst. Wenn dieses reichhaltige Angebot eingeschränkt wird, sind die Bewohner:innen häufig enttäuscht. Ein Blick in den Wohn- und Betreuungsvertrag nebst Anlagen klärt, welche Ansprüche tatsächlich existieren. Auch in den vorvertraglichen Informationen sowie dem Hausprospekt findet man konkrete Angaben zu dem Angebot. Daran muss sich die Einrichtung messen lassen. Weiteren Einblick kann der Landesrahmenvertrag geben. Hieraus ist ersichtlich, welches Mindestangebot eine zugelassene Einrichtung anbieten muss. Bestehen keinerlei Verpflichtungen, bestimmte Getränke unentgeltlich anzubieten, haben Bewohner:innen auch keinen Anspruch darauf. Eine entgeltliche Abnahme ist aber häufig noch möglich bzw. kann organisiert werden.
BVerfG: Zuzahlungsbegrenzung für Krankenkassenleistungen auch ohne Kostenübernahme für Unterkunft und Verpflegung
Die Höhe der Belastungsgrenze bei Zuzahlungen zu Krankenkassenleistungen kann sich bei Erhalt von Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe in Pflegeheimen) nicht nur nach den Leistungen des



