Die Kosten in den Pflegeheimen steigen und damit auch die Anzahl der Bewohner:innen, die Sozialhilfe beantragen müssen. Ein besonderes Thema in unserer Beratung ist dabei immer wieder die Frage, wie weit die Recherchen des Sozialhilfeträgers hinsichtlich früherer finanzieller Situationen gehen dürfen.
Dass man Kontoauszüge der letzten drei Monate bis drei Jahre vorlegen muss, können viele nachvollziehen. Aber die Frage nach Schenkungen in den letzten zehn Jahren führt häufig zu Problemen. Denn auch der Sparvertrag für die Enkel oder die Übertragung des Hauses können Schenkungen sein, die im Bedarfsfall zurückgefordert werden müssen. Nach einem Urteil des Landgerichts Celle vom 13.02.2020 (Az.: 6 U 76/19) kann der Staat auch Beträge an die Enkel für Führerschein, Studium etc. zurückfordern.
Im vorliegenden Fall war eine mittlerweile pflegebedürftig gewordene Frau auf Hilfe zur Pflege angewiesen, da ihre Alterseinkünfte in Höhe von 1.250,- € nicht ausreichten, um die Kosten der stationären Versorgung aufzubringen. In den Jahren davor hatte sie ihren Enkeln regelmäßig Zahlungen auf ihre Sparkonten angewiesen, damit diese Kapital für ihre Zukunft aufbauen können. Der Sozialhilfeträger forderte diese Beträge zurück, da die Schenkerin selbst bedürftig geworden war – und bekam Recht. Entscheidend war hier, dass die Schenkerin zwei auf 25 Jahre angelegte Sparkonten regelmäßig bedient hat. Insofern unterschieden sich die Zuwendungen von gelegentlichem Taschengeld, das nicht zurückzuzahlen ist. Bei Zuwendungen zu Geburtstagen, Weihnachten etc. handelt es sich in der Regel um ein echtes, gelegentliches Taschengeld, also „sittlich gebotene Pflichtschenkungen“ oder um auf „moralische Verantwortung beruhende Anstandsschenkungen“. Darüber hinaus waren die Zuwendungen von 50,- € pro Enkel und Monat im Verhältnis zu den Einkünften der Großmutter nicht mehr als Gelegenheitsschenkungen oder Taschengeld anzusehen. Insofern bestand ein Recht des Sozialhilfeträgers, das Geld zurückzufordern. Irrelevant sei in diesem Zusammenhang, ob die spätere Pflegebedürftigkeit absehbar war.
Um eine Schenkung zurückfordern zu können, muss diese unentgeltlich ohne Gegenleistung erfolgt sein und darf keine Pflicht- oder Anstandsschenkung sein (s.o.). Der Rückforderungsanspruch kann abgewehrt werden, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (z.B. durch Verschwendung), die Schenkung länger als zehn Jahre her ist oder der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben. Man sollte sich also gut überlegen, wie man seine Kinder und Enkel bedenken möchte.