Pflegeschutzbund e. V.

Auswirkung der höheren Leistungsbeträge auf die Heimkosten

Viele Ratsuchende wenden sich aktuell an uns, weil sie auf ihrer Heimkostenrechnung überraschende Zahlen vorfinden. Das hängt damit zusammen, dass die Pflegekasse ab dem 01.01.2025 höhere Zuschüsse gewährt, aber es ist kompliziert.

Zum 01.01.2025 werden die Leistungsbeträge für die vollstationäre Versorgung (neben anderen Leistungen der Pflegekasse, einen Überblick dazu finden sie hier) um etwa 4,5 % gemäß § 43 SGB XI angehoben. Diese Erhöhung bedeutet je nach Pflegegrad unterschiedliche Beträge: Bei Pflegegrad 2 beträgt die Erhöhung 35,00 € monatlich, bei Pflegegrad 5 beläuft sie sich auf 91,00 €. Doch diese Beträge landen nicht eins zu eins als Entlastung bei den Pflegebedürftigen. Grund dafür ist der sogenannte einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE), den alle Bewohner:innen mit den Pflegegraden 2 bis 5 gleichermaßen zahlen. Um diesen einheitlichen Betrag zu berechnen, ist ein komplexer Umrechnungsprozess nötig. Das Ergebnis: Die tatsächliche Entlastung durch die Zuschusserhöhung beträgt im Durchschnitt nur etwa 65,00 € pro Person.

Paradox erscheint zudem, dass bei Bewohner:innen mit Pflegegrad 4 und 5 zunächst eine Erhöhung ihres Pflegeentgelts stattfindet. Damit wird später der erhöhte Zuschuss der Pflegekasse verrechnet.

Zusätzlich ist zu beachten:
Die Erhöhung des pauschalen Zuschusses der Pflegekasse nach § 43 SGB XI führt gleichzeitig dazu, dass der gestaffelte Leistungszuschuss nach Bezugsdauer nach § 43c SGB XI sinkt. Bei einer Aufenthaltsdauer in einer vollstationären Einrichtung von weniger als einem Jahr bedeutet dies Kürzungen um ca. 10,00 € monatlich, bei mehr als drei Jahren Aufenthalt um etwa 50,00 €.

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