Pflegeschutzbund e. V.

Außerordentliche Kündigung des Heimvertrags

Es gibt Situationen, da wollen Angehörige nur noch eins: Ihre pflegebedürftigen Angehörigen aus dem Heim holen. Gründe gibt es viele: Weil sie hinsichtlich der Versorgung unzufrieden sind, wiederholt Mängel feststellen, ständige Streitereien mit Mitbewohnern:innen vorliegen oder kritische Situationen eskalieren. Dass man in diesen Situationen sehr emotional und schnell reagiert, ist nachvollziehbar. Um für einen Streit über die Berechtigung dieser Vorgehensweise und der Kündigung gewappnet zu sein, sollte man allerdings einige Formalien beachten.

Grundsätzlich hat jeder Bewohner oder jede Bewöhnerin bzw.  Bevollmächtigte/Betreuer:in nach § 11 Absatz 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Und zwar wenn die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Vertragsverhältnis stark belastet ist. Dies kann z.B. bei Pflegefehlern der Fall sein, wenn kein Vertrauen mehr gegeben ist oder ständige Querelen das Leben in der Einrichtung unmöglich machen. Der Grund muss aus der Sphäre des Unternehmers, also des Vertragspartners, stammen und aus Sicht des Bewohners so schwer wiegen, dass ein Festhalten und damit Verbleiben in der Einrichtung nicht zumutbar ist. Die Frist für eine ordentliche Kündigung ist mit knapp vier Wochen (spätestens am dritten Werktag zum Ende des gleichen Monats) recht kurz. Wenn man daher eine fristlose Kündigung ausspricht und eine Unzumutbarkeit des Verbleibens anführt, muss der wichtige Grund entsprechend schwerwiegend sein. Dies wäre z.B. bei schweren Pflegefehlern oder Verwahrlosung der Fall. Ist dagegen damit zu rechnen, dass ein Problem abgestellt wird, wenn man es anspricht, kann es erforderlich sein, zunächst eine Abmahnung auszusprechen oder eine Frist zu setzen, bevor man eine außerordentliche Kündigung ausspricht und sofort Konsequenzen zieht. Auch das eigene Verhalten des Bewohners bzw. der Bewohnerin kann entscheidend sein, z.B. eine Aussprache oder einer Beilegung eines Streits verweigert wird. Es lohnt sich daher, vor einem „Herausholen“ der Betroffenen aus einer stationären Einrichtung die Situation z.B. mit den Mitarbeiter:innen der BIVA abzuklären und sich an die gesetzlich vorgegebenen Formalien zu halten. Eine außerordentliche Kündigung muss darüber hinaus schriftlich erfolgen und begründet werden.

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