Pflegeschutzbund e. V.

Schmerzensgeld bei nicht richterlich genehmigten freiheitsentziehenden Maßnahmen

Das Land Hessen wurde vom OLG Frankfurt verurteilt, 12.000 Euro Schmerzensgeld an eine in einer psychiatrischen Klinik versorgten Patientin zu zahlen, weil diese ohne richterliche Genehmigung auch längere Zeit fixiert und einer Zwangsmedikation unterzogen wurde.

Die Patientin wurde nach einem Notruf des Ehemannes gegen ihren Willen in die psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses eingewiesen. Dort befand sie sich zwei Wochen und wurde dabei teilweise fixiert und mit Medikamenten therapiert. Die Einweisung an sich wurde vom zuständigen Gericht für zulässig erklärt. Die Patientin verlangte nun wegen der fehlerhaften Therapie Schmerzensgeld.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Unterbringung von psychisch kranken Personen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine staatliche Aufgabe sei und daher das Land für dabei auftretende Fehlbehandlungen hafte.

Die Fixierungen der Patientin seien rechtswidrig gewesen. Eine solche Fixierung stelle einen Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Person und eine Freiheitsentziehung dar. Dies gelte auch, wenn im Rahmen der Unterbringung die Freiheit bereits entzogen wurde. Die Fixierung nehme dem Betroffenen die noch verbliebene Freiheit, sich innerhalb der Station oder des Zimmers frei zu bewegen. Eine weitergehende Freiheitsentziehung durch die Fixierung sei daher vom Unterbringungsbeschluss nicht gedeckt. Diese hätte einer – weiteren – gerichtlichen Genehmigung bedurft. Da diese gefehlt habe, sei die Fixierung rechtswidrig gewesen. Gleiches gelte für die Zwangsmedikation der Patientin. Eine medizinische Behandlung  gegen den Willen des Patienten greife in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ein. Dies gelte auch dann, wenn die Medikation zum Zweck der Heilbehandlung vorgenommen werde. Ohne richterliche Genehmigung sei diese Zwangsbehandlung daher rechtswidrig.

Das beklagte Land könne sich auch nicht auf fehlendes Verschulden berufen. Denn nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24.07.2018 müsse klar gewesen sein, dass ein Unterbringungsbeschluss weitere Zwangsmaßnahmen nicht abdeckt. Das Land Hessen war daher zur Zahlung von Schmerzensgeld zu verurteilen.

OLG Frankfurt, Urteil vom 16.07.2019 – 8 U 59/18

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