Pflegeschutzbund e. V.

Sturz bei Pflege eines Angehörigen kann Arbeitsunfall sein

Das SozialgericTreppenaufgang von unten fotografiertht Chemnitz hat entschieden, dass ein Sturz bei der Pflege eines Angehörigen als Arbeitsunfall gelten kann. 

Im betreffenden Fall stürzte eine pflegende Tochter schwer, als sie ihrer pflegebedürftigen Mutter half, eine Treppe in dem von der Mutter bewohnten Eigenheim hinabzusteigen. Die Mutter sollte mobilisiert werden, außerdem befand sich im Erdgeschoss das Badezimmer, in dem die Mutter nach dem geplanten Spaziergang wie jeden Tag geduscht werden sollte. Die Tochter zog sich beim Sturz eine Knöchelfraktur zu. Die gesetzliche Unfallversicherung wollte den Sturz jedoch nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Versicherungsschutz bestünde nur auf Wegen zu Verrichtungen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung unumgänglich seien.

Hiergegen klagte die Tochter und bekam vor dem Sozialgericht Chemnitz Recht. Das geplante tägliche Duschen stehe bei dem Treppengang als Pflegetätigkeit im Vordergrund, nicht die Mobilisierung durch einen Spaziergang. Daher habe hier eine versicherte Tätigkeit vorgelegen, so dass die gesetzliche Unfallversicherung einstandspflichtig sei.

Sozialgericht Chemnitz – S 8 U 166/17

Das könnte Sie auch interessieren

Mehr zu den Themen

Pflege braucht Schutz!

Nach dem Bericht von „Team Wallraff“.
Erfahrung teilen oder kurze Ersteinschätzung bekommen

Pflege braucht Schutz!

Nach dem Bericht von "Team Wallraff"

Erfahrung teilen oder eine kurze Ersteinschätzung erhalten.

4,6 Millionen Pflege­bedürftige und ihre Ange­hörigen benötigen Hilfe

Für nur 4,00 € im Monat helfen Sie aktiv mit, die Lage von pflegebetroffenen Menschen zu verbessern und sichern auch sich selbst ab.

biva.de – Login

Mitglieder erhalten exklusive Inhalte auf biva.de – wie z. B. Vorlagen für Beschwerdebriefe, erweiterte Kommentarfunktion, Berechnung von Abwesenheitstagen – sowie Beratung im Einzelfall durch die Juristen der BIVA.

Sie möchten diese zusätzlichen Services nutzen und sind noch nicht Mitglied im BIVA-Pflegeschutzbund?

Durchsuchen Sie www.biva.de