Pflegeschutzbund e. V.

2016 Verbandsklagerecht

Als Verbraucherschutzorganisation ist die BIVA in die Liste der beim Bundestag registrierten Verbände eingetragen („Lobbyliste“). Darüber hinaus wurde sie im Dezember 2016  in die Liste Qualifizierter Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagengesetz aufgenommen (gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG)).

Verbraucherverbände, die in dieser Liste eingetragen sind, können bei unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unzulässigen individuellen Vertragsklauseln oder bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Geschäftspraktiken auf Unterlassung und auf Widerruf klagen.

Die BIVA ist somit zur Verfolgung von Verbraucherrechts- und Wettbewerbsverstößen befugt. Sie ist nun in der Lage, noch schlagkräftiger im Sinne ihrer Mitglieder gegen verbraucherschädigende, unlautere oder wettbewerbswidrige Praktiken vorzugehen.

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