Pflegeschutzbund e. V.

Ausschluss von Heimbeiratsmitgliedern

Die Wahl einer Bewohnervertretung ist in Pflegeeinrichtungen aufgrund körperlicher und kognitiver Beeinträchtigungen der Bewohner häufig nicht einfach. Aber auch wenn es gelungen ist einen Beirat zu wählen, bedeutet dies nicht sofort, dass die Arbeit reibungslos klappt. Wir bekommen immer wieder Anfragen, wie sich die Beiratsmitglieder verhalten sollen, wenn ein Mitglied kognitiv stark abbaut, sich querulatorisch verhält oder die Arbeit augenscheinlich nicht ernst nimmt. Können diese Personen von den anderen Bewohnervertretern ausgeschlossen werden? Grundsätzlich muss man auch in diesen Fällen zunächst davon ausgehen, dass auch diese betreffenden Mitglieder demokratisch gewählt wurden und somit ein Recht haben, in der Bewohnervertretung mitzuwirken. Genauere Regelungen dazu finden sich in den jeweiligen Landesheimgesetzen.

In Bayern, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und im Saarland z.B. können die Behörden auf Antrag von zwei Dritteln der Mitglieder der Bewohnervertretung feststellen, dass ein Mitglied seinen Pflichten nicht mehr nachkommen kann oder will, was das Ende der Mitgliedschaft bedeutet. In Rheinland-Pfalz ist dagegen geregelt, dass ein Mitglied des Bewohnerbeirats ausscheidet, wenn es länger als drei Monate abwesend oder verhindert ist, in Schleswig-Holstein bei mehr als sechs Monaten.

In allen anderen Ländern scheiden Mitglieder der Bewohnervertretung aus, wenn die Amtszeit abläuft, sie versterben, zurücktreten oder ausziehen. Eine „aktive Entpflichtung“ ist hier nicht vorgesehen.

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