Pflegeschutzbund e. V.

Schleswig-Holstein: Durchführungsverordnung zum Selbstbestimmungsstärkungsgesetz novelliert

Das schleswig-holsteinische Landesheimgesetz steht seit seinem Erlass 2009 für eine moderne und bewohnerorientierte Ausrichtung. Nun wurden zum Dezember 2016 die Durchführungsverordnungen (DVO) überarbeitet und erlassen. Insbesondere die DVO zur Mitwirkung ist für die Bewohnervertretungen von besonderem Interesse. Einige bemerkenswerte Regelungen, die sich nicht in allen Landesheimgesetzen finden, sind dabei aufgefallen. So gehört es z.B. nach § 16 DVO zu den Aufgaben der Beiräte, sich an den Prüfungen der Aufsichtsbehörden zu beteiligen. Zwar ist dies in der Mehrzahl der Länder Usus, eine derartig eindeutige Legitimation findet sich aber nur hier. Dies kann aus Sicht der BIVA gut dazu beitragen, den Aufsichtsbehörden ein realistisches Bild über die zu prüfende Einrichtung zu geben.

Interessant ist auch die deutliche Regelung in § 24 Abs. 2 DVO. Dort ist hinsichtlich des Wahlverfahrens bestimmt, dass eine wahlberechtigte Person, die bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, gegenüber dem Wahlausschuss eine Vertrauensperson benennen kann, die ihr bei der Stimmabgabe behilflich ist. Eine klare Regelung, die sonstige Beeinflussung vermeiden, aber eine Hilfestellung durch z.B. Angehörige durchaus legitimieren soll und die Wahl praktikabler macht.

Ebenfalls zu begrüßen ist die klare Regelung des § 26 DVO, dass ein Mitglied des Beirats aus diesem ausscheidet, wenn es mehr als sechs Monate verhindert ist. Dies hält einen Beirat handlungsfähig.

Die Durchführungsverordnungen zur Mitwirkung in den verschiedenen Bundesländern werfen immer wieder hinsichtlich der konkreten Umsetzung im Einzelfall Fragen auf. Sie müssen als allgemeingültige Regelungen für eine Vielzahl von Fällen anwendbar sein, lassen aber häufig die amtierenden Beiräte ratlos zurück, wie man in einem konkreten Fall in einer konkreten Einrichtung eine rechtskonforme Vorgehensweise findet. Im Gegensatz zu anderen Rechtsgebieten mangelt es hier an Rechtsprechung, die zu Rate gezogen werden kann, um allgemeine Regelungen auf konkrete Einzelfälle anzuwenden. Insofern sind ausdrückliche Regelungen zu begrüßen.

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