Pflegeschutzbund e. V.

LG Dortmund zur Haftung für Schäden durch den Heimbewohner

Das LG Dortmund hat mit Urteil vom 14.7.1987 Klauseln in Heimverträgen wie die folgende für unwirksam erkärt:

„Für Schäden, die der Heimbewohner, seine Gäste und von ihm beauftragte Personen in und am Heim verursachen, ist Schadensersatz zu leisten.“

Eine solche verschuldensunabhängige Schadensersatzverpflichtung des Heimbewohners sei eine unangemessene Benachteiligung. Der Heimbewohner dürfe keine Gefährdungshaftung für sich, seine Gäste und von ihm beauftragte Personen übernehmen.

LG Dortmund, Aktenzeichen 8 O 115/87

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