Pflegeschutzbund e. V.

LG Mönchengladbach zu Hausrecht in Heimen

Heimmitarbeiter dürfen die Zimmer der Bewohner betreten, um etwa Reparaturen vornehmen zu können. Das Betreten ist jedoch – wie auch im Mietrecht geregelt – zum Schutz der Privatsphäre nicht uneingeschränkt möglich. Dies entschied das LG Mönchengladbach mit Urteil vom 10.10.2003.

Hintergrund ist eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) gegen einen Heimbetreiber wegen unzulässiger Klauseln im Heimvertrag. Dabei hatte das Gericht gegen folgende Zugangsklauseln keine durchgreifenden Bedenken, auch wenn diese vergleichsweise weit gefasst ist:

„Die Bewohner erklären sich damit einverstanden, dass die Mitarbeiter der Einrichtung und sonstige Beauftragte zur Erfüllung der ihnen obliegenden heimvertraglichen Leistungen die Unterkunft zu den üblichen Zeiten betreten. Gleiches gilt für die Überprüfung des Zustandes der Unterkunft und zur Durchführung von Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten. Hierüber ist der Bewohner vorher rechtzeitig zu verständigen.“

Die Vertragsvereinbarung ist also wirksam. Die Richter erklärten, dass das Zimmer sowieso durch das Pflegepersonal betreten werden muss, um die pflegerischen Maßnahmen durchzuführen. Zur Betreuung gehöre auch die Instandhaltung der Unterkunft.

LG Mönchengladbach, Urteil vom 10.10.2003, Aktenzeichen 2 O 45/03

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