Qualitätsprüfungen in der ambulanten Pflege
Das Wichtigste in Kürze
- Seit dem 1. Juli 2026 gelten neue Qualitätsprüfungs-Richtlinien für ambulante Pflege
- Im Mittelpunkt steht die Versorgung, nicht die Dokumentation
- Bewertet wird mit 4 Stufen von A bis D
- Der Prüfkatalog besteht aus vier Qualitätsbereichen mit insgesamt 21 Qualitätsaspekten
Seit dem 1. Juli 2026 gelten die neuen Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR) des Medizinischen Dienstes Bund, Teil 1a für ambulante Pflegedienste, Teil 1b für ambulante Betreuungsdienste. Bis dahin erfolgte die Qualitätsbewertung in der „Pflege Transparenzvereinbarung ambulant“ (PTVA) mithilfe der Schulnoten „sehr gut“ bis „mangelhaft“: Es gab eine Gesamtnote und Einzelnoten für drei Qualitätsbereiche. Das neue Qualitätsprüfungssystem stellt die tatsächliche Versorgung in den Mittelpunkt, nicht mehr die Dokumentation. Es ersetzt die Schulnoten durch vier Stufen von A bisD und erhebt auch die Folgen eines Mangels.
Warum wurde die Qualitätsprüfung und -darstellung reformiert?
Eine Qualitätsdarstellung sollte als klare Entscheidungshilfe für die Auswahl eines ambulanten Pflegedienstes dienen. Diese Erwartung hat die bisherige Darstellung nicht erfüllt. Qualitätsunterschiede zwischen den Pflegeeinrichtungen waren für die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht bzw. kaum zu erkennen. Deshalb wurden im Auftrag des Qualitätsausschusses Pflege neue Prüfverfahren und eine Alternative zur bisherigen Pflegenotendarstellung entwickelt und evaluiert. Die neue Prüfsystematik für ambulante Pflegedienste folgt der Prüfphilosophie, die für die vollstationäre Pflege bereits 2019 umgesetzt wurde: Im Mittelpunkt steht die Qualität, die bei der versorgten Person ankommt
Was ändert sich mit dem neuen Prüfsystem?
Die Qualitätsprüfung von ambulanten Pflege- und Betreuungsdiensten wird deutlich stärker auf die Ergebnisqualität ausgerichtet. Geprüft werden zukünftig umfassende Qualitätsaspekte statt differenzierter Einzelkriterien. Die Qualitätsprüferinnen und -prüfer untersuchen die Versorgungsqualität bei einer Stichprobe von versorgten Personen.
Um die Versorgungsqualität beurteilen zu können, besucht der Prüfdienst zufällig ausgewählte Personen zu Hause, die vom Pflegedienst versorgt werden. Die Richtlinien regeln, wie viele Personen für die allgemeine ambulante Pflege, die außerklinische Intensivpflege und die psychiatrische häusliche Krankenpflege in die Prüfung einzubeziehen sind.
Der Prüfkatalog besteht aus 21 personenbezogenen Qualitätsaspekten in vier Qualitätsbereichen:
Qualitätsbereich 1: Unabhängig von individuell vereinbarten Leistungen
Hierbei geht es um übergeordnete Aspekte, die bei jedem pflegebedürftigen Klienten der Stichprobe begutachtet werden – primär die Risikoerfassung und Versorgungsstabilität:
- Aufnahmemanagement und Versorgungsplanung
- Erfassung von Risiken und Gefahren (z. B. Sturz, Dekubitus, Schmerz)
- Reaktion auf Anzeichen einer Destabilisierung der häuslichen Pflege- oder Wohnsituation
Qualitätsbereich 2: Individuell vereinbarte Leistungen
In diesem Bereich werden (sofern vertraglich als Leistung vereinbart) 10 spezifische Qualitätsaspekte für die direkte pflegerische Umsetzung geprüft:
- Unterstützung bei der Mobilität
- Unterstützung bei kognitiven Beeinträchtigungen
- Unterstützung bei der Kommunikation
- Unterstützung bei der Körperpflege
- Unterstützung bei der Ernährung (Nahrungsaufnahme)
- Unterstützung bei der Flüssigkeitsversorgung
- Unterstützung bei Kontinenzverlust und Kontinenzförderung (Ausscheidung)
- Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten und psychischen Problemlagen
- Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
- Anleitung und Beratung von pflegenden Angehörigen oder Bezugspersonen
Qualitätsbereich 3: Ärztlich verordnete Leistungen (Behandlungspflege)
Hier wird die fachgerechte Ausführung der medizinischen Behandlungspflege (nach SGB V) überprüft. Dieser Block wird anhand standardisierter Leitfragen je nach Verordnung erhoben (z. B. Aspekte 3.1.1 bis 3.1.31):
- Medikamentenmanagement und -gabe
- Wundversorgung (chronische Wunden)
- Schmerzmanagement im Rahmen ärztlicher Verordnungen
- Blutdruck- und Blutzuckermessungen sowie andere Vitalzeichenkontrollen
- Injektionen und Infusionen
- Spezifische Versorgung (wie z. B. Kompressionstherapie, Katheter- oder Stomapflege)
- Außerklinische Intensivpflege (AKI) oder psychiatrische häusliche Krankenpflege (pHKP), falls zutreffend
Qualitätsbereich 4: Sonstige beratungsrelevante Kriterien
Diese Aspekte fließen nicht direkt in ein starres Notenschema ein, sondern dienen dem Prüfteam zur verpflichtenden Sensibilisierung und Beratung des Pflegedienstes:
- Umgang mit Anzeichen von Gewalt, Vernachlässigung oder Unterversorgung sowie die strukturierte Kooperation mit den Angehörigen.
Wie wird bewertet?
Zu jedem Qualitätsaspekt erfasst das Prüfteam zunächst Informationen, wertet diese anhand von Leitfragen aus und gibt eine zusammenfassende Bewertung ab.
Dabei werden vier Bewertungskategorien unterschieden:
- Keine Auffälligkeiten oder Defizite
- Auffälligkeiten, die keine Risiken oder negativen Folgen für die versorgte Person erwarten lassen
- Defizit mit Risiko negativer Folgen für die versorgte Person
- Defizit mit eingetretenen negativen Folgen für die versorgte Person
Für die Qualitätsdarstellung sind nur die Bewertungskategorien C und D relevant. Die Regeln für die Qualitätsdarstellung wurden von den Kostenträgern und den Leistungserbringerverbänden vereinbart und sind gleichzeitig mit den Qualitätsprüfungs-Richtlinien in Kraft getreten.
Um Pflegedienste und Betreuungsdienste für bestimmte Themen zu sensibilisieren, enthalten die Prüfrichtlinien auch Qualitätsaspekte, die nicht geprüft werden, sondern zu denen das Prüfteam die Einrichtung berät. Dabei geht es um die Zusammenarbeit zwischen dem ambulanten Dienst und den An- und Zugehörigen sowie den Umgang mit Anzeichen von Gewalt, Vernachlässigung oder Unterversorgung der versorgten Personen.
Zudem werden die zu veröffentlichen Ergebnisse um Angaben ergänzt, die der ambulante Pflegedienst machen muss bzw. machen kann. Diese Informationen müssen über ein Formular von den ambulanten Pflegediensten eigenverantwortlich an die DatenClearingStelle (DCS) bereitgestellt und regelmäßig, mindestens im Abstand von sechs Monaten, aktualisiert werden. Dies sind:
- Allgemeine Informationen über den Pflegedienst
- Weitere Informationsmöglichkeiten über das Leistungsspektrum des Pflegedienstes
- Leistungen/Angebote
- Weitere Versorgungsschwerpunkte
- Angebote für An‑ und Zugehörige
- Fremdsprachenkenntnisse
- Personelle Ausstattung
Auch die Ergebnisse der letzten beiden Qualitätsprüfungen werden im Vergleich dargestellt, um die Qualitätsentwicklung im Zeitverlauf nachvollziehen zu können.
Wie gut ist das neue Prüfsystem?
Die neuen Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR) des Medizinischen Dienstes Bund können einen Beitrag zur Verbesserung der Pflegequalität leisten, sind aber aufgrund ihrer Komplexität nur wenig hilfreich für Betroffene. Mehr dazu in unserem Kommentar von Holger Dudel.



