Pflegeschutzbund e. V.

2026: was ändert sich in der Pflege?

Der Bundesrat hat am 19.12.2025 das BEEP, das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, gebilligt. Durch das BEEP erhalten Pflegefachkräfte zusätzliche Befugnisse und ihre Dokumentationspflichten werden verringert. Zudem treten ab 01.01.2026 Änderungen in Kraft, die auch für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige von Bedeutung sind. Alle wichtigen Änderungen im Überblick:

Verhinderungspflege: verkürzte Abrechnungsfrist

Ab 2026 können Leistungen der Verhinderungspflege nur noch für das laufende und das vorherige Kalenderjahr abgerechnet werden – nicht mehr für vier Jahre rückwirkend. Dies soll eine zeitnahe Abwicklung der Anträge gewährleisten und Missbrauch entgegenwirken. Durch diese Änderung wird für die Verhinderungspflege eine sogenannte Ausschlussfrist eingeführt. Wird diese Frist versäumt, erlischt der Anspruch unwiderruflich – eine verspätete Antragstellung ist dann ausgeschlossen.

Die Pflegegeld- und Sachleistungsbeträge bleiben unverändert.

Pflege-Apps bzw. DiPAs (Digitale Pflegeanwendungen)

Schon seit Januar 2023 gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf die Nutzung von Pflege-Apps. In der Praxis aber sind keine Produkte verfügbar, weil die Anerkennung von DiPAs kompliziert ist. Das Verfahren wird 2026 vereinfacht, sodass es leichter wird, solche Produkte anzumelden.

Neu ist auch, dass nicht nur Apps für Pflegebedürftige, sondern auch Apps zur Unterstützung pflegender Angehöriger und ehrenamtlicher Pflegepersonen beantragt werden können.

Neu: Das Budget für DiPAs wird erhöht. Bisher durften Pflegekassen pro Monat insgesamt nur 53 Euro zahlen – für die App und die notwendige Unterstützung durch einen Pflegedienst. Ab sofort gibt es bis zu 40 Euro im Monat für die App selbst und zusätzlich bis zu 30 Euro für die Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass die Pflegekasse der betroffenen Person den pflegerischen Nutzen einer DiPA im konkreten Einzelfall anerkennt.

Pflicht-Beratungsbesuche (Beratungseinsätze nach § 37, Abs.3 SGB XI)

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen den verpflichtenden Beratungsbesuch künftig nur noch zweimal im Jahr nachweisen. Damit gelten für sie die gleichen Regeln wie bisher schon für Pflegegrad 2 und 3. Bei Pflegegrad 4 und 5 kann die Beratung auf Wunsch aber auch weiterhin einmal pro Quartal stattfinden.

Zukünftig können ambulante Pflegedienste und Pflegefachkräfte die Beratungsprotokolle direkt elektronisch an die Pflegekassen senden oder auf einem digitalen Datenträger bereitstellen. Wie das genau funktioniert, muss der GKV-Spitzenverband noch festlegen.

Pflegegeld bei Krankenhaus-Aufenthalt

Bei jedem Aufenthalt in einem Krankenhaus oder einer Reha-/Vorsorgeeinrichtung wird das Pflegegeld bis zu acht Wochen weitergezahlt. Bisher wurde Pflegegeld nur für vier Wochen gezahlt.

Auch die Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson (Rentenbeiträge) werden in diesen Fällen für die Dauer von bis zu acht Wochen weitergezahlt. Es soll hierdurch honoriert werden, dass die Pflegeperson in dieser Zeit grundsätzlich zur Pflege bereit ist.

Soziale Absicherung während der Pflegezeit

Wer nahe Angehörige pflegt und sich nach § 3 Pflegezeitgesetz vollständig von der Arbeit freistellen lässt, muss gegebenenfalls eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. In solchen Fällen kann man bei der Pflegekasse einen Zuschuss zu diesen Beiträgen beantragen.

Im neuen Gesetz wird die Dauer des Zuschusses festgelegt:
Der Zuschuss läuft bis zum Ende der Pflegezeit weiter, auch wenn die pflegebedürftige Person während der Pflegezeit verstirbt. Die Pflegezeit endet in diesem Fall erst vier Wochen nach dem Todesfall, es sei denn man einigt sich mit dem Arbeitgeber auf ein früheres Ende.

Bescheinigung in akuter Pflegesituation

Wer sich dringend um eine pflegebedürftige Person kümmern muss, kann Pflegeunterstützungsgeld erhalten. Dafür ist eine Bescheinigung erforderlich, die eine akute Pflegesituation bestätigt und dass der oder die Angehörige voraussichtlich mindestens Pflegegrad 1 hat. Bisher durfte diese Bescheinigung nur eine Ärztin oder ein Arzt ausstellen. Ab 2026 können auch Pflegefachpersonen diese Bescheinigung ausstellen. Das erleichtert den Zugang zu Pflegeunterstützungsgeld und der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung wegen Pflege mit bis zu 10 Arbeitstagen Freistellung pro Jahr.

Pflegekasse: Strafzahlung bei Fristüberschreitung

Bearbeitet die Pflegekasse einen Antrag auf einen Pflegegrad oder höheren Pflegegrad nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen und ist sie selbst dafür verantwortlich, muss sie bisher 70 Euro pro angefangene Woche zahlen. Bisher war nicht genau geregelt, wann diese Zahlung fällig ist.

Ab 01.01.2026 gilt: Die Pflegekasse muss innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Ablauf der Bearbeitungsfrist die Strafzahlung leisten. Das gilt auch für verkürzte Begutachtungsfristen (z. B. fünf oder zehn Arbeitstage), wenn diese durch den Medizinischen Dienst nicht eingehalten werden. Es gibt aber eine Ausnahme: Wer bereits in vollstationärer Pflege ist und mindestens Pflegegrad 2 hat, bekommt weiterhin keine Strafzahlung.

Bei Verzögerungen, die die Pflegekasse nicht zu verantworten hat, wird die Frist bisher währenddessen ausgesetzt und läuft anschließend weiter.
Neu: Wenn vor der Verzögerung bereits ein Begutachtungstermin feststand und dieser wegen der Verzögerung verschoben werden muss, hat die Pflegekasse 15 zusätzliche Arbeitstage Zeit, um über den Antrag zu entscheiden.

In Planung: Aktive Prävention in der häuslichen Pflege

Qualifizierte Pflegeberater:innen und Pflegefachpersonen sollen zukünftig konkrete Präventionsangebote der Krankenkassen empfehlen dürfen. Dazu gehören zum Beispiel die Themen Bewegung, Ernährung, Sturzprophylaxe oder Stressabbau. Die Kosten dafür übernehmen die Krankenkassen, weil dadurch Pflegebedürftige länger gesund und selbstständig bleiben und zusätzliche Pflegeleistungen herausgezögert werden können.

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