Bei gegenseitigen Verträgen dient der Verbraucherschutz dazu, den nicht-professionellen Vertragspartner vor Übervorteilung zu schützen. Aus diesem Grund werden Verbraucherschutzgesetze bewusst so abgefasst, dass vor allem Aufklärungspflichten zu deren Schutz deutlich formuliert werden. Das Pflege-Verbraucherschutzgesetz WBVG (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz) ist in seiner Gesetzesbegründung aber leider wenig aussagekräftig, weshalb es Auslegung durch die Gerichte bedarf.
Vor dem Hintergrund fällt das Oberlandesgericht Düsseldorf nun ein Urteil mit gravierender, negativer Auswirkung auf den Verbraucherschutz von Pflegeheimbewohnern. Die Formulierung in der Begründung eines Erhöhungsverlangens nach § 9 Abs. 2 WBVG, die Kosten würden „zu gleichen Teilen auf alle Bewohner der Einrichtung“ verteilt, ist als Angabe eines Umlagemaßstabs ausreichend. Hinsichtlich der Kostensteigerungen genügen ebenfalls schlagwortmäßige Angaben. Eine nähere Aufgliederung der einzelnen Kostenpositionen ist nicht erforderlich.
Tatbestand
Als qualifizierter Verbraucherverband hatte der BIVA-Pflegeschutzbund einen Einrichtungsträger wegen Erhöhungsverlangen abgemahnt. Die entsprechenden Schreiben waren nach Auffassung der BIVA unwirksam. Die in § 9 Abs. 2 WBVG vorgeschriebene Begründung der Erhöhungsverlangen müsse so umfassend erfolgen, dass es dem Verbraucher möglich sei, die Berechtigung der Erhöhung zu prüfen. Die Erhöhungsverlangen des Einrichtungsträgers enthielten weder einen konkreten Umlagemaßstab noch würden die Kostenpositionen konkret benannt bzw. beziffert, für die sich eine Änderung der Berechnungsgrundlage ergebe. Ein lediglich allgemein gehaltener Hinweis auf gestiegene Kosten reiche ebenso wenig wie die bloße Angabe einzelner Kostenarten oder Kostenblöcke und von Prozentsätzen, um welche diese gestiegen seien, genüge den Anforderungen an eine umfassende Begründung nicht. Dem folgte das OLG Düsseldorf nicht.
Begründung
Die formellen Voraussetzungen an die Begründung des Erhöhungsverlangens seien bereits nach dem Gesetzeswortlaut des § 9 Abs. 2 WBVG nicht hoch. Entgegen der Auffassung der BIVA enthielten die Schreiben einen Umlegungsmaßstab. Die Formulierung, die Kosten würden „zu gleichen Teilen auf alle Bewohner der Einrichtung verteilt“, sei eindeutig.
Auch der Auffassung, die Information müsse hinsichtlich der Kostenblöcke näher aufgegliedert werden, trete man nicht bei. Bei den aufgeführten Kostenblöcken handele es sich um die bei Altenheimverträgen nach § 7 Abs. 2 WBVG i.V.m. dem SGB XI (§§ 84 ff.: Pflegesätze; §§ 87 ff.: Unterkunft und Verpflegung; § 88: Zusatzleistungen; § 82a: Ausbildungskosten als Zuschlag zum Pflegesatz) maßgeblichen Kostenblöcke. Eine nähere Aufgliederung sei nach der Rechtsprechung des BGH auch im Rahmen des § 559b BGB (Anm. d. Red.: Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen) nicht erforderlich. Es genügten schlagwortmäßige Angaben. Es müsse nur klar sein, dass die Erhöhung Kosten betreffen, die rechtmäßigerweise einem Erhöhungsverlangen zugrunde gelegt werden können. Aufgrund der mitgeteilten Angaben sei klar gewesen, dass die erhöhten Kosten unmittelbar die Unterbringung bzw. die Pflege betreffen. Wegen der weiteren Einzelheiten sei der Vertragspartner auf das Einsichtsrecht zu verweisen.
BIVA-Anmerkungen
Die BIVA bleibt bei ihrer Ansicht, dass der Zweck des Begründungserfordernisses in § 9 Abs. 2 WBVG gewahrt bleiben muss, den Verbrauchern die wesentlichen Veränderungen und deren Hintergründe so transparent zu machen, dass diese die materielle Angemessenheit der Erhöhung zumindest in groben Zügen nachvollziehen können. Der Verbraucher muss einigermaßen zuverlässig einschätzen können, wie realistisch die angekündigte Erhöhung der Entgelte ist. Angesichts der sich abzeichnenden Tendenz in der Rechtsprechung scheint eine Ergänzung der gesetzlichen Regelung dringend notwendig.
Bedauerlicherweise hat das OLG Düsseldorf die Revision in dem Urteil mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen. Zudem wurde der Streitwert von erstinstanzlich 30.000 € auf nur noch 9.500 € herabgesetzt, so dass der BIVA auch der Weg zum Bundesgerichtshof über eine Nichtzulassungsbeschwerde (Mindeststreitwert 20.000 €) versperrt wurde. Eine Entscheidung des BGH zu dieser klärungsbedürftigen Rechtsfrage wäre sicher wünschenswert.
Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2025 – Aktenzeichen I-20 U 48/24



