Erhält ein Pflegebedürftiger Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes und klagt auf Hilfe zur Pflege, dann geht der Sozialhilfeanspruch bei Tod der Pflegebedürftigen nicht auf den Pflegedienst über.
Tatbestand
Die Klägerin nahm in einer Pflege-Wohngemeinschaft Intensivpflege von einem ambulanten Pflegedienst in Anspruch. Sie klagte vor dem Sozialgericht auf Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII. Nach deren Tod wollte der Pflegedienst das Verfahren weiterführen. Das Sozialgericht wies die Klage ab.
Begründung
Auch das Landessozialgericht ist der Meinung, dass dem Pflegedienst kein Anspruch gegen den Sozialhilfeträger zustehe. Der Pflegedienst könne das Gerichtsverfahren nur dann weiterführen, wenn der eigentlich dem Pflegebedürftigen zustehende Anspruch auf ihn übergegangen sei. Hierzu gibt es die Regelung in § 19 Abs. 6 SGB XII. Danach geht der Sozialhilfeanspruch nach dem Tod des eigentlich Berechtigten nur dann über, wenn es sich um einen solchen auf Leistungen für Einrichtungen handele. Hierbei unterscheide der Gesetzgeber ausdrücklich zwischen Leistungen außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen) und solche, die in teil- oder vollstationären Leistungen erbracht werden. Ambulante Dienste wie hier seien gerade keine Einrichtungen im Sinne des § 19 Abs. 6 SGB XII. Die Klägerin ist gegen die Entscheidung in die Revision vor dem Bundessozialgericht gegangen.
BIVA-Tipp
Auch Angehörige von Verstorbenen können von der Entscheidung betroffen sein, wenn die Leistungen des Pflegedienstes noch nicht bezahlt worden sind. Der Pflegedienst wird sich dann an die Erben der verstorbenen Person wenden. Hier muss man schnell reagieren, etwa das Erbe ausschlagen oder eine Nachlassverwaltung beantragen, damit dann eine Nachlassinsolvenz durchgeführt werden kann. Andernfalls haftet man als Erbe mit seinem eigenen Vermögen für die offenen Forderungen.
Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.2024, Aktenzeichen L 20 SO 36222



