Auch pflegende Angehörige können als Präsenzkraft eingesetzt werden, um den Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag in Höhe von 214,00 € monatlich zu erhalten. Allerdings muss deren Aufgabenkreis über allgemeine familiäre Aufgaben hinausgehen und genau bestimmt sein.
Tatbestand
Die drei pflegebedürftigen Kläger waren Teil eines in gemeinsamer Wohnung an wechselnden Wohnorten lebenden Familienverbunds. Nachdem eine weitere pflegebedürftige und bei einer anderen Pflegekasse versicherte Person Aufnahme in die gemeinsame Wohnung fand, beantragten die Kläger jeweils als zusätzliche Leistung den Wohngruppenzuschlag (§ 38a SGB XI). Als gemeinschaftlich beauftragte Person gaben sie ihren Ehemann, Vater und Pflegeelternteil an, der gleichzeitig die Pflegeperson war.
Die Pflegekasse sowie Sozialgericht und Landessozialgericht lehnten die Anträge ab, weil das Zusammenleben innerhalb eines Familienverbunds nicht den Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung verfolge, vielmehr werde dieser Zweck durch die familiäre Prägung der Verbundenheit überlagert. Die Kläger hätten nicht nachgewiesen, dass eine gemeinschaftlich organisierte pflegerische Versorgung vorgelegen habe. Zwar könne auch ein Familienangehöriger eine gemeinschaftlich beauftragte Person sein, dieser müssten jedoch Aufgaben übertragen worden sein, die ihm nicht bereits als Familienangehöriger oder als Pflegeperson oblägen. Dem folgte auch das Bundessozialgericht.
Begründung
Der Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI setze unter anderem voraus, dass Pflegebedürftige zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung leben und sie eine Person gemeinschaftlich beauftragt haben, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu leisten. Auch Familienverbünde könnten ambulant betreute Wohngruppen in diesem Sinne sein. An die gegenüber den Pflegekassen zu erläuternde Organisation der gemeinschaftlichen pflegerischen Versorgung stelle dies aber besondere Anforderungen. Denn die Gründung einer familiären Wohngruppe sei typischerweise kein nach außen erkennbarer Akt wie er sonst dem Abschluss von Verträgen mit einem Anbieter der Wohngruppe oder Dritten zugrunde liegt.
Es müsse also eine Person gemeinschaftlich beauftragt werden, deren konkrete Tätigkeiten zur Erfüllung des Zwecks der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung zu beschreiben sind. Diese Präsenzkraft kann zwar auch ein dem Haushalt angehörender Familienangehöriger und auch gleichzeitig Pflegeperson sein. Die festgelegten Tätigkeiten oder vereinbarten Aufgaben müssten allerdings dann erst recht in besonderer Weise klar definiert sein und sich als zusätzliche Tätigkeiten zweifelsfrei von der Erfüllung rein familiärer Aufgaben und solchen der individuellen pflegerischen Versorgung abgrenzen. Denn: Der zweckgebundene Wohngruppenzuschlag soll als zusätzliche Leistung der Pflegeversicherung nicht eine schlichte Aufstockung von individuellen Pflegeleistungen bewirken. Solche Tätigkeiten sind beispielsweise die Organisation der Pflege, der medizinischen Versorgung und der Betreuung, aber auch hauswirtschaftliche und betreuende Tätigkeiten.
Diese Voraussetzungen hatten die Kläger nicht erfüllt, so dass die Zahlung des Wohngruppenzuschlags zu Recht abgewiesen wurde.
BIVA-Tipp
Wenn ein Familienangehöriger Präsenzkraft sein soll, müssen dessen Aufgaben und Leistungen genauestens beschrieben sein. Diese Leistungen müssen über rein familiäre Tätigkeiten und Angelegenheiten hinausgehen. Nur dann kann der Wohngruppenzuschlag bezogen werden.
Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 27.06.2024 – Aktenzeichen B 3 P 1/23 R, B 3 P 2/23 R, B 3 P 3/23 R



