Erfolgt keine Zahlung des Heimentgelts, ist die Kündigung des Heimvertrages und die zwangsweise Räumung des Bewohnerzimmers rechtens. Räumungsschutz kann erst bei Durchsetzung der Zwangsräumung gewährt werden.
Tatbestand
Die Heimbewohnerin hatte einen gerichtlich bestellten Betreuer. Dieser zahlte trotz mehrfacher Mahnungen jahrelang nicht das volle Heimentgelt. Das Pflegeheim kündigte wegen der Zahlungsrückstände in Höhe von ca. 35.000 Euro den Heimvertrag und klagte auf Räumung des Bewohnerzimmers. Die Bewohnerin war der Ansicht, die Kündigung sei unwirksam. Ihr müsse für den Auszug aus dem Heim aufgrund Ihres Alters und schlechten gesundheitlichen Zustandes wenigstens eine Frist eingeräumt werden. Dem folgte das Landgericht Lübeck nicht.
Begründung
Die Bewohnerin müsse sich das Verhalten Ihres Betreuers, der jahrelang zu wenig gezahlt habe, zurechnen lassen. Auch die Tatsache, dass sich der Betreuer um keinen neuen Heimplatz gekümmert habe, sei der Bewohnerin zuzurechnen. Die offenen Heimkosten von ca. 35.000 Euro seien für die Pflegeeinrichtung und auch die anderen Heimbewohner eine so hohe wirtschaftliche Belastung, dass eine Räumungsfrist nicht gewährt werden könne. Das hohe Alter und der Gesundheitszustand seien zwar zu berücksichtigen, aber erst dann, wenn die Räumung zwangsweise durchgesetzt werde. Dann könne ein Räumungsschutzantrag wegen unbilliger Härte gestellt werden.
BIVA-Tipp
Selbst wenn eine gerichtliche Betreuung angeordnet ist, sollte man den Betreuer und seine Tätigkeit kontrollieren. Stellt man dabei Unregelmäßigkeiten fest, sollte man das Betreuungsgericht informieren. Der Betreuer muss gegenüber dem Gericht Rechenschaft ablegen.
Eine fristlose Kündigung des Heimplatzes droht auch, wenn das Sozialamt nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt. Einrichtungen verzichten meist auf eine Kündigung, wenn man auf diesen Umstand hinweist. Kündigt das Heim dennoch, kann das Sozialamt gegenüber dem Heim bestätigen, dass es für die Heimkosten eintritt. Für diesen Fall wird zumindest die fristlose Kündigung unwirksam. Die Kündigung wird auch unwirksam, wenn Sie innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt einer Räumungsklage die Rückstände vollständig ausgleichen.
Landgericht (LG) Lübeck, Urteil vom 25.04.2024 – Aktenzeichen 5 O 197/2



