Pflegeschutzbund e. V.

BVerfG: Ärztliche Zwangsmaßnahmen nicht ausnahmslos an Krankenhausaufenthalt gebunden

Ärztliche Zwangsmaßnahmen dürfen außer in Krankenhäusern auch in der Einrichtung, in der sich der Betroffene aufhält, durchgeführt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die Einrichtung hat nahezu Krankenhausstandard; durch die Verbringung in ein Krankenhaus drohen erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit, die durch den Verbleib in der Einrichtung vermieden oder signifikant reduziert werden können; durch den Verbleib in der Einrichtung sind keine anderen Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit zu erwarten.

Sachverhalt

Für eine schwer psychisch erkrankte Person wurde eine Betreuung eingerichtet, die auch die Gesundheitssorge und die Aufenthaltsbestimmung umfasst. Sie ist in einem Wohnverbund geschlossen untergebracht. Sie lehnte die fachärztlich für erforderlich gehaltene Dauermedikation ab. Sie wurde daher in der Vergangenheit mit Genehmigung des Betreuungsgerichts in einem Krankenhaus zwangsweise mit Neuroleptika ärztlich behandelt. Der Betreuer beantragte beim Betreuungsgericht nunmehr die zwangsweise Medikation in dem Wohnververbund, in dem sich die Person üblicherweise aufhält. Er begründete dies damit, dass die Verbringung in ein Krankenhaus mit der Fixierung der Person und anderer Maßnahmen während des Transports die Person regelmäßig retraumatisiere. Gegen den ablehnenden Beschluss legte der Betreuer Rechtsmittel ein. Der im Beschwerdeverfahren zuständige Bundesgerichtshof legte die Sache dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor mit der Frage, ob der hier einschlägige § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB (jetzt § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB), wonach das ärztliche Zwangsmaßnahmen nur in einem Krankenhaus durchgeführt werden dürften, mit der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht des Staates vereinbar sei.

Begründung

Laut BVerfG sind ärztliche Zwangsmaßnahmen nicht ausnahmslos an einen Krankenhausaufenthalt gebunden. Das BVerfG ist der Meinung, dass § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB zwar formell verfassungsgemäß sei. Allerdings sei die Vorschrift insoweit verfassungswidrig, als mit dem Verbringen in ein Krankenhaus dem Betreuten erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit oder einer anderen grundrechtlich geschützten Rechtsposition mit vergleichbarem Gewicht drohten. Insoweit sei die Vorgabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen nur in einem Krankenhaus durchzuführen, verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

Über Art. 2 Abs. 2 Satz 1 2. Alt GG sei grundsätzlich auch die Selbstbestimmung nicht einsichtsfähiger, nicht urteilsfähiger Personen in Bezug auf Ihre körperliche Integrität geschützt. Daran seien auch Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit zu messen, die dem Betroffenen selbst dienen und die der Schutzpflicht des Staates gegenüber solchen Personen entspringen. Wenn nun durch solche Eingriffe dem Betroffenen erhebliche weitere Gefahren drohen, die die körperliche Unversehrtheit oder ähnlich hohe Rechtsgüter betreffen, sei dem bei er Entscheidung über ärztliche Zwangsmaßnahmen Rechnung zu tragen. Es habe eine umfassende Abwägung zwischen dem Nutzen bei der Durchführung der Zwangsmaßnahme und den dadurch eintretenden Gefahren für den Betroffenen stattzufinden. Diese umfassende Abwägung sei durch die strikte Vorgabe des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB behindert. Daher sei diese Vorschrift zu eng und damit verfassungsrechtlich zu beanstanden, sie hindere daran, der umfassenden Schutzpflicht des Staates gerecht zu werden. Daher könne es Situationen geben, in denen ärztliche Zwangsmaßnahmen auch außerhalb von Krankenhäusern durchgeführt werden könnten.

Das Bundesverfassungsgericht hat an die Durchführung ärztlicher Zwangsmaßnahmen außerhalb von Krankenhäusern allerdings erhebliche weitere Vorgaben geknüpft. So müssten dem Betroffenen durch die Verbringung in ein Krankenhaus erhebliche Gefahren drohen, die im Rahmen einer umfassenden Abwägung zu berücksichtigen seien. Bei dieser Abwägung seien etwa die Gefahren und Einschränkungen während des Transports in das Krankenhaus, aber auch die Gefahren während des Krankenhausaufenthalts zu berücksichtigen, wie etwa Verschlimmerung des Gesundheitszustandes, weitere Gesundheitsgefahren, eine Entfremdung von der gewohnten Umgebung oder auch weitere zusätzliche Zwangsmaßnahmen während des Krankenhausaufenthaltes. Außerdem müsse geprüft werden, ob die Einrichtung des gewöhnlichen Aufenthaltes geeignet sei, die ärztliche Zwangsmaßnahme durchzuführen, zu begleiten und zu kontrollieren. Dies setze eine krankenhausähnliche Organisation voraus.

Die Vorgabe, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen nur in einem Krankenhaus durchzuführen seien, müsse der Regelfall bleiben. Es müssten aber bei Vorliegen der oben geschilderten Voraussetzungen Ausnahmen möglich sein. Dies sei aber bei der derzeitigen gesetzlichen Regelung nicht möglich. Daher hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber verpflichtet, die gesetzliche Regelung des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB, jetzt den gleichlautenden § 1832 Abs. 1 Satz 1Nr. 7 BGB, bis zum 31.12.2026 zu reformieren.

BIVA-TIPP

Auch die zwangsweise Medikation von dementen Personen ausschließlich in Krankenhäusern ist aus zwei Gründen sehr kritisch zu sehen: Erstens besteht die Gefahr der Entfremdung in Bezug auf die ungewohnte Umgebung und zweitens besteht bei dieser Personengruppe ein erhöhtes Infektionsrisiko. Künftig dürfte die Zwangsbehandlung auch in der Pflegeeinrichtung möglich sein, in der der Betroffene lebt. Denn diese weisen auch krankenhausähnliche Strukturen mit ausgebildeten Fachkräften auf, wenn die ärztliche Versorgung etwa durch einen mit der Einrichtung kooperierenden Arzt sichergestellt ist.

BVerfG, Urteil vom 26.11.2024 – Aktenzeichen 1 BvL 1/24

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