Pflegeschutzbund e. V.

BSG: In WG für Menschen mit Behinderung kein Anspruch auf Pflegegeld

Bewohner einer Einrichtung nach § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI mit einer Behinderung oder Pflegebedarf, also einer besonderen Wohnform, in der neben Leistungen der Eingliederungshilfe auch Pflegeleistungen erbracht werden, haben keinen Anspruch auf Pflegegeld.

Sachverhalt

Der pflegebedürftige Kläger mit Pflegegrad 3 lebt in einer Lebensgemeinschaft, die Menschen mit Behinderungen Wohnraum überlässt und Leistungen der Eingliederungshilfe erbringt. Der Kläger bewohnt dort ein Einzelzimmer und nimmt Leistungen unter anderem der Pflege und Betreuung in Anspruch. Die Kosten seiner Versorgung in der Lebensgemeinschaft trägt der Kläger selbst. Er erhält keine Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB IX. Er beantragte bei der Pflegekasse Pflegegeld nach dem Pflegegrad 3 anstelle der ihm bislang gezahlten geringeren Pauschalleistung nach § 43a SGB XI (Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen in Höhe von monatlich 266,00 €). Die Pflegekasse lehnte einen Anspruch auf Pflegegeld ab, da er in einer Räumlichkeit nach § 71 Absatz 4 Nummer 3 SGB XI lebe (“besondere Wohnform“ mit überwiegend Leistungen der Eingliederungshilfe) und bei dem deshalb keine häusliche Pflege vorliege. Hiergegen richtet sich die Klage. Das Bundessozialgericht wies die Klage ab.

Begründung

Pflegegeld könne zwar auch bezogen werden, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; es sei aber nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung oder in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 SGB XI gepflegt würden (§ 36 Absatz 4 Satz 1 SGB XI). Räumlichkeiten in diesem Sinne seien solche, in denen die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe im Vordergrund stünden, und in denen der Umfang der Gesamtversorgung einen Umfang erreiche, der weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspreche (§ 71 Absatz 4 Nummer 3 SGB XI). Der Kläger lebe in einer solchen besonderen „Wohnform“, in der neben Leistungen der Eingliederungshilfe auch Pflegeleistungen erbracht würden.

Ein Anspruch auf Pflegegeld sei daher mangels häuslicher Pflege ausgeschlossen. Der Begriff der Räumlichkeit in § 71 Absatz 4 Nummer 3 SGB XI knüpfe allein an den Ort an, an dem gepflegt werde, nicht aber daran, wer die Kosten der Eingliederungshilfeleistungen trage. Dass der Anspruch nach § 43a SGB XI auf 266 Euro im Monat begrenzt ist, sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Es liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. Die Abgrenzungsregelungen zwischen Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe knüpften nicht benachteiligend an eine Behinderung an, sondern an die Leistungs- und Finanzierungsverantwortung verschiedener Leistungsträger im gegliederten Sozialleistungssystem. Dies gelte auch für den Fall, dass der Leistungsbezieher die Kosten für die Eingliederungshilfe selbst bezahle.

Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 05.09.2024 – Aktenzeichen B 3 P 9/22 R

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