Stationäre Kurzzeitpflege
Das Wichtigste in Kürze
- Kurzzeitpflege steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zu und wird für maximal 8 Wochen pro Jahr gewährt. Die Pflegekasse übernimmt bis zu 1.854 Euro, zusätzliche Mittel der Verhinderungspflege können den Betrag auf 3.539 Euro erhöhen.
- Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag von bis zu 1.572 Euro pro Jahr einsetzen, müssen jedoch Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten selbst tragen.
- Eigenanteile können durch das Pflegegeld (50 % für bis zu 8 Wochen), steuerliche Absetzbarkeit oder staatliche Hilfe zur Pflege finanziert werden.
Was tun, wenn man plötzlich auf stationäre Pflege angewiesen ist, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt? Oder wenn die Pflege zuhause nicht mehr gewährleistet werden kann, weil vorübergehend intensivere Unterstützung erforderlich ist? Für diese Fälle gibt es die sogenannte stationäre Kurzzeitpflege in stationären Pflegeeinrichtungen. Es gibt auch spezielle Kurzzeitpflege-Einrichtungen, diese sind allerdings selten und meist teurer.
Wem steht Kurzzeitpflege zu und wie wird sie finanziert?
Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt und steht grundsätzlich allen Pflegebedürftigen zu, die mindestens Pflegegrad 2 haben. Die Kosten für die Kurzzeitpflege bestehen – genau wie die stationäre Pflege generell – aus den Pflegekosten, den Kosten für Unterbringung und Verpflegung und den Investitionskosten. Die Pflegekasse übernimmt die Pflegekosten bis maximal 1.854 Euro pro Kalenderjahr (ab 01. Januar 2025) – der Betrag ist identisch für alle Pflegegrade von 2 bis 5. Zusätzlich können im Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommene Mittel der Verhinderungspflege eingesetzt werden, sodass der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 3.539 Euro steigt. Betroffene mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich (ab 01. Januar 2025), also bis zu 1.572 Euro (ab 01. Januar 2025) pro Jahr, einsetzen, um die Kurzzeitpflege zu finanzieren. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten müssen grundsätzlich selbst getragen werden.
Wenn Menschen ohne Pflegegrad Kurzzeitpflege benötigen, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt, ist die Krankenversicherung zuständig, nicht die Pflegekasse.
Wie kann man den Eigenanteil finanzieren?
Der Entlastungsbetrag von bis zu 1572 Euro pro Jahr (ab 01. Januar 2025) steht allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 zu und kann für die Finanzierung von Unterbringung und Verpflegung in der Kurzzeitpflege eingesetzt werden.
Das Pflegegeld, das Pflegebedürftige für die Pflege durch Privatpersonen zuhause erhalten, wird während einer stationären Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen zu 50 Prozent weiterbezahlt. Dieser Betrag kann ebenfalls eingesetzt werden.
Eine weitere Möglichkeit ist, den Eigenanteil an der Kurzzeitpflege im Nachhinein als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend zu machen. Voraussetzung dafür ist, dass die individuelle zumutbare Belastungsgrenze überschritten wird, die sich aus Einkommen, Familienstand und Anzahl der Kinder ergibt.
Reichen die eigenen Mittel nicht aus, um den Eigenanteil an der Kurzzeitpflege zu finanzieren, springt die Hilfe zur Pflege als Sozialleistung des Staates ein – genau wie bei der dauerhaften stationären Pflege.
Wie beantragt man Kurzzeitpflege?
Einen Antrag auf Kurzzeitpflege bei bestehendem Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 stellt man bei der zuständigen Pflegeversicherung, die bei der Krankenversicherung angesiedelt ist. Unterstützung beim Ausfüllen der Formulare oder Beratung zur Finanzierung der Kurzzeitpflege gibt es ebenfalls dort. Auch bei der Suche nach einem Kurzzeitpflegeplatz kann die Krankenkasse oft helfen, ansonsten auch die Kommunen oder Internet-Recherche.
TIPP!
Pflegebedürftige, die vollstationäre Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, haben in der Pflegeeinrichtung auch Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die notwendige Versorgung hinausgeht.
