Erfolgreicher Einsatz des BIVA-Pflegeschutzbundes
Viersen/Bonn. Der BIVA-Pflegeschutzbund hat erneut erfolgreich die Rechte von Pflegebedürftigen durchgesetzt. Ein Bewohner der vollstationären Pflegeeinrichtung Seniorenzentrum Haus Greefsgarten muss die rückwirkend geforderten Investitionskosten nicht zahlen und spart damit über 7.000 Euro.
Der Träger der Pflegeeinrichtung, die Evangelische Kirchengemeinde Viersen, hatte rückwirkend erhöhte Investitionskosten für Umbaumaßnahmen gefordert. Diese Forderung wurde jedoch nicht fristgerecht zugestellt und entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen. Daraufhin wandte sich der betroffene Bewohner, Mitglied des BIVA-Pflegeschutzbundes, an die BIVA-Rechtsberatung. In Abstimmung mit Rechtsberater Markus Sutorius kam er der Forderung nicht nach, woraufhin die Einrichtung vor dem Landgericht Mönchengladbach klagte. Doch die Klage wurde abgewiesen.
Bewohner:innen von Pflegeheimen sind durch § 9 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) vor willkürlichen Entgelterhöhungen geschützt. Dieses Gesetz schreibt unter anderem vor, dass eine Erhöhung mindestens vier Wochen vor ihrem Inkrafttreten angekündigt werden muss. Außerdem muss das Erhöhungsschreiben eine Begründung für die Erhöhung enthalten, so dass diese für den Bewohner nachvollziehbar ist.
Laut Landgericht Mönchengladbach war das Erhöhungsschreiben unwirksam, da die Erhöhung nicht transparent und nachvollziehbar dargestellt worden war. So fehle es an der erforderlichen Gegenüberstellung der alten und neuen Beträge, und der Umlagemaßstab, mit dem die Gesamtkosten auf die Bewohner:innen zu verteilen ist, sei nicht angegeben. Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte dieses Urteil in der Berufungsinstanz.
Der BIVA-Pflegeschutzbund setzt sich seit Jahren dafür ein, dass Pflegebedürftige vor unzulässigen Forderungen geschützt werden. Insbesondere unterstützt die BIVA Betroffene bei fehlerhaften Entgelterhöhungen und hat so bereits millionenschwere Forderungen abgewehrt. Als qualifizierter Verbraucherschutzverein nutzt die BIVA dabei unter anderem das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)



