Pflegeschutzbund e. V.

Strafanzeige von Angehörigen rechtfertigt keine Kündigung des Heimvertrags

Eine Kündigung der Bewohner von Pflegeeinrichtungen, die sich auf eine – zulässige – Strafanzeige eines Betreuers oder Angehörigen gegen die Einrichtung stützt, ist unwirksam. Dies hat jetzt das Oberlandesgericht OLG Karlsruhe entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte die Ehefrau des Bewohners als Betreuerin Strafanzeige gegen eine Bedienstete der Pflegeeinrichtung wegen des Verdachts des Missbrauchs erstattet. Daraufhin hatte das Heim dem Bewohner fristlos gekündigt.
Zu Unrecht, so das Gericht: Denn die Betreuerin hatte sich zum einen vorher bemüht, anderweitig Hilfe zu bekommen, war aber schließlich auf Anraten der Heimaufsicht zur Strafanzeige geschritten.
Zum anderen gründet sich die Möglichkeit, Strafanzeige zu erstatten, auf Grundrechten der Betreuerin. Das Rechtsstaatsprinzip aus Artikel 20 Absatz 3 sowie der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes gäben jedermann das Recht, bei begründetem Verdacht Strafanzeigen zu erstatten. Ein Kündigungsrecht, das sich auf die – nicht missbräuchliche – Erstattung einer Anzeige stützt, ist mit diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren.
Das Gericht stellte zugleich fest, dass auch ein den Betriebsablauf störendes Verhalten von Betreuern und Angehörigen keine Kündigung des Heimvertrages rechtfertigt. Um den Betriebsablauf in solchen Fällen zu sichern, sei auch ein Hausverbot (in dessen engen Grenzen) ausreichend.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.05.2015, 6 U 124/14.

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