Aufwendungen für die krankheits-, pflege- und behinderungsbedingte Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft können als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden – nicht nur die Versorgung in einer vollstationären Einrichtung. Krankheits- oder pflegebedingte Kosten sind aber nur insoweit abzugsfähig, als diese zusätzlich zur normalen Lebensführung entstehen.
Sachverhalt
Der Kläger war schwerbehindert (Grad der Behinderung: 100) und mit Pflegegrad 4 pflegebedürftig. Er wohnte in einer Pflegewohngemeinschaft, die dem in diesem Bundesland geltenden Landesheimgesetz unterfiel. Er wurde rund um die Uhr von einem ambulanten Pflegedienst und Ergänzungskräften betreut, gepflegt und hauswirtschaftlich versorgt. Die Aufwendungen für die Unterbringung machte er als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommenssteuergesetz (EstG) geltend. Das Finanzamt lente die Anerkennung mit der Begründung ab, dass dies nur bei einer Versorgung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung möglich sei.
Entscheidung
Aufwendungen für eine krankheits- oder pflegebedingte Unterbringung in einer dafür vorgesehen Einrichtung seien grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung anzusehen, so der Bundesfinanzhof (BFH). Dies gelte auch für die Kosten der Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft, die dem jeweiligen Landesrecht unterfalle. Ausschlaggebend sei, dass die Einrichtung in erster Linie dazu diene, ältere, pflegebedürftige oder Menschen mit einer Behinderung aufzunehmen und ihnen Wohnraum zu überlassen, in dem die notwendigen Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen erbracht werden. Es sei nicht erforderlich, dass die Wohn- und Versorgungsleistungen nur von einem Anbieter erbracht würden. Es sei ausreichend, wenn der Steuerpflichtige neben der Wohnraumüberlassung von einem oder mehreren Leistungsanbietern Betreuung-, Pflege- und Versorgungsleistungen in diesen Räumlichkeiten beziehe.
Krankheits- oder pflegebedingte Kosten seien aber nur insoweit abzugsfähig, als diese zusätzlich zur normalen Lebensführung entstünden. Im konkreten Fall war daher eine Haushaltsersparnis herauszurechnen, die der BFH nach dem abziehbaren Höchstbetrag für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen schätzte, im Streitfall mit 8.652,00 €.
BIVA-Tipp
Es ging hier nur um die Frage, ob der Leistungsbezieher selbst solche Kosten steuerlich geltend machen kann. Übernehmen Angehörige solche Kosten, sind das Unterhaltsleistungen, die nach § 33 a EstG zu bewerten sind. Hierbei dürfen nur Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrages nach § 32 a Abs. 1 Satz 2Nr. 1 EstG abgezogen werden, der individuell berechnet wird.
Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 10.08.2023 – Aktenzeichen VI R 40/20
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