Pflegeschutzbund e. V.

Mitwirkung auch bei „Ambulantisierung“ der Einrichtung

Durch die Veränderungen in der Pflegelandschaft sind wir jetzt auf ein neuartiges Problem hinsichtlich der Mitwirkungsbefugnisse in Hessen gestoßen, das aber auch in anderen Bundesländern relevant sein könnte.

In einer Seniorenwohnanlage in Hessen wurde der Pflegebereich von stationär auf ambulante Versorgung umgestellt. Sämtliche Leistungen erfolgten zwar durch die gleichen Leistungsanbieter und das gleiche Personal wie zuvor, wurden aber abrechnungstechnisch anders gestaltet. Aufgrund der Formulierung des Landesheimgesetzes in Hessen (§ 6 HBPG) gingen die Betreiber in Folge dessen davon aus, dass kein Mitwirkungsrecht der Bewohner mehr gegeben sei. Der einschlägige Paragraf spricht davon, dass „die Betreuungs- und Pflegebedürftigen in vollstationären Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen ein Recht darauf haben, durch einen zu wählenden Einrichtungsbeirat …. mitwirken zu dürfen“. Durch die zuvor vorgenommene Umstrukturierung der Versorgung sei keine vollstationäre Versorgung mehr gegeben.

Das Hessische Amt für Versorgung und Soziales sowie das Regierungspräsidium Gießen haben auf Nachfrage bestätigt, dass in den Fällen, in denen neben der Wohnraumüberlassung auch „echte“ Betreuungsleistungen – und nicht nur allgemeine Hilfsangebote wie beim Betreuten Wohnen – aus einer Hand erbracht werden, nach wie vor von einem stationären Charakter auszugehen ist. Dies vor allem, weil im vorliegenden Fall keine tatsächlichen Veränderungen vorgenommen wurden. Insofern findet in diesen Fällen auch nach wie vor die Mitwirkungsverordnung Anwendung und kann nicht durch Umstrukturierung des Angebots ausgehebelt werden.

Eine interessante Konstellation, die sicherlich in Zukunft noch Fragen aufwerfen wird, zumal die jeweiligen Landesheimgesetze durchaus unterschiedlich formuliert sind und zahlreiche Einrichtungen „ambulantisiert“ werden.

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